Die erste Aufgabe des Klimaschutzgesetzes ist bearbeitet: Die Klimaschutzmanagementkonzepte der Kirchenkreise liegen vor. In der folgenden Übersicht erhalten die Kirchenkreise umfangreiche Materialien, die sie für ihre Kirchengemeinden nutzen können, damit die Umsetzung gelingt. Die Materialien sollen die Klimaschutzbemühungen auf allen Ebenen mit möglichst geringem Aufwand zu den beschlossenen Zielen führen.
Vorlagen für Checklisten und Maßnahmenprogramme
Allgemeines und Einführung

Hier finden Sie die Prozessbeschreibung und grundlegende Hinweise zur Nutzung der Checklisten für die Kirchengemeinden Ihres Kirchenkreises.
Energiemanagement

Hier finden Sie zum Thema Energie und Gebäude / Energiemanagement eine Checkliste zur Bestandserfassung und einen Vorschlag für erste Maßnahmen.
Mobilitätsmanagement

Hier finden Sie zum Thema Mobilität eine Checkliste zur Bestandserfassung und einen Vorschlag für erste Maßnahmen.
Bewirtschaftung von Kirchenland

Hier finden Sie zum Thema Kirchenland eine Checkliste zur Bestandserfassung und einen Vorschlag für erste Maßnahmen.
Regional erzeugter Strom

Hier finden Sie zum Thema Stromerzeugung (v.a. PV-Anlagen) eine Checkliste zur Bestandserfassung und einen Vorschlag für erste Maßnahmen.
Nachhaltige Beschaffung

Hier finden Sie eine Checkliste zur Bestandserfassung und die Rundverfügung für nachhaltige Beschaffung im Blick auf Wirtschaftlichkeit, Umweltverträglichkeit und Sozialverträglichkeit.
Methoden
Sozialraumorientierung

Hier finden Sie methodische Hilfestellungen und Informationen zur WIR&HIER Toolbox zur Sozialraumorientierung.
Der Grüne Hahn

Hier finden Sie Informationen zum kirchlichen Umweltmanagementsystem „Der Grüne Hahn“.
Bilanzierung

Hier finden Sie Informationen zur Treibhausgasbilanzierung der Gebäude gemäß Klimaschutzgesetz und Mitteilung K 2/2025
Oft gestellte Fragen
Das Klimaschutzgesetz ist ein Kirchengesetz, das die Landessynode (das Kirchenparlament) im November 2023 beschlossen hat. Zweck dieses Kirchengesetzes ist es, dass die Landeskirche Hannovers spätestens bis zum Jahr 2045 eine Netto-Treibhausgasneutralität erreicht. Das ist ein wichtiger Beitrag, um dem weiteren Fortschreiten des Klimawandels entgegenzutreten und das Bundes-Klimaschutzgesetz einzuhalten.
Dieses Kirchengesetz gilt für die Landeskirche und alle kirchlichen Körperschaften, die zu ihrem Bereich gehören, d.h. für Kirchenkreise und Kirchengemeinden und ebenso für alle kirchlichen Einrichtungen.
Die Landeskirche wird die Treibhausgasemissionen (THG-Emissionen) so reduzieren, dass ausgehend vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2035 eine Reduzierung im Vergleich zum Basisjahr 2023 um achtzig Prozent gewährleistet wird. Im Anschluss werden die THG-Emissionen jährlich um zwei Prozent reduziert, so dass mit Ende des Jahres 2045 eine Netto-THG-Neutralität gewährleistet ist.
Alle kirchlichen Körperschaften der Landeskirche berücksichtigen bei ihren Planungen und Entscheidungen den Zweck dieses Kirchengesetzes und die zu dessen Erfüllung festgelegten Ziele.
Die THG-Neutralität der Landeskirche soll insbesondere durch THG-Emissionsreduktionen in den Bereichen Gebäude und Mobilität erreicht werden.
Vorrangige Maßnahmen zur Reduktion von THG sind die Verminderung des Energieverbrauchs und die Steigerung der Energieeffizienz. Die nächste Priorität besitzt der Ersatz fossiler durch erneuerbare Energieträger.
Für die Umsetzung der Maßnahmen zur Reduzierung der THG-Emissionen waren die Kirchenkreise, landeskirchlichen Einrichtungen, die Klöster Loccum und Amelungsborn sowie das Landeskirchenamt verpflichtet, Klimaschutzmanagementkonzepte bis zum 31.12.2024 zu erstellen. Die Aktualisierung erfolgt mit dem Beginn der jeweils folgenden Planungszeiträume.
Das Klimaschutzmanagementkonzept benennt die aktuelle Situation, Ziele, kontinuierlich zu überprüfende und anzupassende Maßnahmen und Zuständigkeiten in folgenden Bereichen:
- Energiemanagement
- Mobilitätsmanagement
- Nachhaltige Bewirtschaftung von Kirchenland
- Produktion von regional erzeugtem Strom
Bei Neu-, Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen sowie Instandsetzungsmaßnahmen an Gebäuden sind die Standards der Landeskirche für nachhaltiges Bauen für alle kirchlichen Körperschaften verbindlich. Für Baudenkmale gelten auch denkmalfachliche Erwägungen.
Die Standards der Landeskirche für nachhaltige Beschaffung sind für alle kirchlichen Körperschaften verbindlich.
Alle kirchlichen Gebäude, die mindestens mittelfristig zum kirchlichen Bestand entsprechend der Gebäudebedarfsplanung gehören, müssen auf ihre Eignung zur Erzeugung von Solarenergie (Solarwärme oder Solarstrom mittels Photovoltaik) bis zum 31.12.2027 überprüft werden. Das Ergebnis ist auf Kirchenkreisebene zu dokumentieren.
Der Prozess umfasst mehrere Phasen:
- Phase 1 (2024): Erstellung von Klimaschutzkonzepten in den Kirchenkreisen und landeskirchlichen Einrichtungen.
- Phase 2 (ab 2025): Umsetzung der Konzepte in den Kirchenkreisen und den Kirchengemeinden.
- Phase 3: Kontinuierlicher Verbesserungsprozess zur Anpassung und Weiterentwicklung der Konzepte.
Die Kirchenkreise mussten bis zum 31.12.2024 vier Managementkonzepte in den Bereichen Energie, Mobilität, nachhaltige Bewirtschaftung von Kirchenland und Produktion von regional erzeugtem Strom erstellen. Diese Konzepte sollen Bestandsaufnahmen, Zielfestlegungen und ein Maßnahmenprogramm beinhalten. Diese wurden in Arbeitsgruppen erarbeitet und in der Kirchenkreissynode / vom Kirchenkreisvorstand beschlossen.
Ab 2025 müssen die Kirchenkreise die entwickelten Konzepte in den Kirchengemeinden umsetzen. Dazu gehört, dass sie (d.h. Kirchenkreissynode / Kirchenkreisvorstand) die Kirchengemeinden über ihre Konzepte informieren. Die Kirchengemeinden führen ihre eigenen Bestandsaufnahmen durch und entwickeln Maßnahmenprogramme, die auf den Konzepten des Kirchenkreises basieren.
Der kontinuierliche Verbesserungsprozess stellt sicher, dass die Konzepte und Maßnahmenprogramme fortlaufend überprüft und angepasst werden, um eine stetige Verbesserung zu gewährleisten. Dies betrifft sowohl die Konzepte auf Kirchenkreisebene als auch die Maßnahmen der Kirchengemeinden. Verantwortlich sind dafür Kirchenkreissynode / -vorstand und Kirchenvorstan
Die Daten des Energieverbrauchs und der THG-Emissionen aus dem Bereich Gebäudeenergie werden beginnend mit den Jahresdaten 2023 ab dem 1. Januar 2024 jährlich von kirchlichen Körperschaften für ihre Bereiche erhoben. Die Daten aus dem Bereich Mobilität werden ab dem 1. Januar 2025 erhoben. Die kirchlichen Körperschaften stellen diese der jeweils für die Aufsicht zuständigen Stelle zur Fortschreibung der THG-Bilanz und zur Maßnahmensteuerung zur Verfügung. Die Daten werden spätestens bis zum 31. Juli des darauffolgenden Jahres von den kirchlichen Körperschaften über ihre zuständige Verwaltungsstelle an die Landeskirche übermittelt.
Mehr Informationen finden Sie in der Mitteilung K 02/2025 sowie dem dazugehörigen Anhang: https://www.rundverfuegungen-und-mitteilungen.de/k_mitteilungen/mitteilungen_k_2025
Für die Treibhausgasbilanz werden die Daten der gebäude- und mobilitätsbedingten Emissionen genutzt. Für die Erfassung kirchlicher Gebäude-, Energieverbrauchs- und Treibhausgasemissionsdaten gibt die Mitteilung K 02/2025 sowie der dazugehörige Anhang Auskunft:
Die Managementkonzepte definieren klar die Aufgaben und Verantwortlichkeiten für die Umsetzung der Klimaschutzmaßnahmen. Akteure auf Kirchenkreisebene sowie in den Kirchengemeinden haben bestimmte Rollen, um die gesteckten Klimaziele zu erreichen. Für die Überprüfung und Weiterentwicklung im Sinne eines kontinuierlichen Verbesserungsprozesses ist die Leitungsebene verantwortlich, d.h. Kirchenkreissynode / -vorstand und Kirchenvorstand.
Die Kirchengemeinden müssen in den Bereichen Energie, Mobilität, nachhaltige Bewirtschaftung von Kirchenland, Produktion von regional erzeugtem Strom und Einkauf/Beschaffung aktiv werden. Sie führen eine Bestandsaufnahme durch, entwickeln Verbesserungsvorschläge und erarbeiten ein Maßnahmenprogramm.
Der Kirchenvorstand ist verantwortlich, kann jedoch Arbeitsgruppen für alle Themen ins Leben rufen (auch externe Expert*innen dazu holen) und sie damit beauftragen. Maßnahmen beschließen muss am Ende der Kirchenvorstand.
Die Kirchengemeinden erhalten Hilfestellungen in Form von Checklisten und Muster-Maßnahmenprogrammen, die auf der landeskirchlichen Klimaschutzgesetzseite verfügbar sind. Sie können an die Kirchenkreiskonzepte angepasst werden. Kirchenkreise sollten diese dann – beispielsweise auf ihren eigenen Websites – den Kirchengemeinden zur Verfügung stellen. Diese werden den Gemeinden bei der Bestandsaufnahme und der Entwicklung von Maßnahmen helfen.
Der Kirchenvorstand ist verantwortlich, kann jedoch Arbeitsgruppen für alle Themen ins Leben rufen (auch externe Expert*innen dazu holen) und sie damit beauftragen. Maßnahmen beschließen muss am Ende der Kirchenvorstand.
Die Kirchengemeinden erhalten Hilfestellungen in Form von Checklisten und Muster-Maßnahmenprogrammen, die auf der landeskirchlichen Klimaschutzgesetzseite verfügbar sind. Sie können an die Kirchenkreiskonzepte angepasst werden. Kirchenkreise sollten diese dann auf ihren eigenen Websites den Kirchengemeinden zur Verfügung stellen. Diese werden den Gemeinden den Gemeinden bei der Bestandsaufnahme und der Entwicklung von Maßnahmen helfen.
Die Checklisten dienen dazu, die vorherrschende Situation in den Kirchengemeinden zu den verschiedenen Themenbereichen zu erfassen. Sie hilft, Ideen und Verbesserungsvorschläge zu entwickeln und bildet die Grundlage für konkrete Maßnahmenprogramme, die zur Verbesserung beitragen.
Wenn eine Kirchengemeinde ihren Ist-Zustand/Bestand in den Bereichen Energie, Mobilität, Erzeugung von erneuerbarem Strom und nachhaltige Landnutzung ehrlich betrachtet, wird sie Verbesserungsmöglichkeiten entdecken. Meistens sind es mehr, als auf absehbare Zeit umgesetzt werden könnten, denn Personal und Geld sind knapp. Manches, was verbessert werden müsste, könnte auch auf Akzeptanzprobleme stoßen und ist deswegen nicht einfach umzusetzen. Leitungen (hier der Kirchenvorstand) müssen entscheiden, was von all den Handlungsmöglichkeiten sofort in Angriff genommen werden soll und was noch nicht.
Die Handlungsmöglichkeiten müssen also bewertet werden. Dafür bieten sich die drei Nachhaltigkeitskriterien Ökologie, Ökonomie und Soziales an. Die Entscheidungsfragen lauten dann:
- Was ist ökologisch sinnvoll?
- Was ist wirtschaftlich?
- Was ist im Interesse der betroffenen Menschen und deswegen auch relativ leicht umsetzbar? (Sozialer Aspekt)
Die Verbesserungsvorschläge, die bei der Bestandserfassung entstehen, sind entscheidend, um gezielte, effektive und verbindliche Maßnahmen zu entwickeln. Diese Vorschläge führen zu einem Maßnahmenprogramm, das sicherstellt, dass die Maßnahmen erfolgreich umgesetzt werden.
Nein, es geht nicht um Perfektion. Die Checkliste muss nicht in allen Punkten umfassend beantwortet werden, insbesondere wenn bestimmte Informationen zum aktuellen Zeitpunkt nicht verfügbar sind. Der Fokus liegt auf einer ersten Erfassung und auf den wesentlichen Aspekte
Es wird empfohlen, bei der Bearbeitung der Checkliste Expert*innen hinzuzuziehen, wie z.B. beim Thema Mobilität Mitglieder von Mobilitätsverbänden (ADAC, ADFC, VCD, ProBahn). Diese Expert*innen können durch eine Begehung der Grundstücke wertvolle Hinweise und Bewertungen zur Mobilitätssituation geben.
Fragen Sie in der Gemeinde nach, ob es Mitglieder gibt, die über Fachwissen in den verschiedenen Themen verfügen, oder recherchieren Sie, ob in der Region ein Verband oder ein Netzwerk aktiv sind. Es könnte auch hilfreich sein, in der Kirchengemeinde darüber nachzudenken, wer Mitglied in einem solchen Verband oder Netzwerk werden könnte, um die Expertise zu nutzen
Die ausgefüllte Checkliste muss bis zu einem festgelegten Termin (z.B. XXX) an die angegebene E-Mail-Adresse des Kirchenkreises zurückgeschickt werden. Sie bildet dann die Grundlage für die weitere Auswertung und Entwicklung von Maßnahmen.
Ja, jede Kirchengemeinde muss ihren Bestand individuell erfassen und anhand der Checkliste Verbesserungsvorschläge und ein Maßnahmenprogramm entwickeln.
Das ist kein Problem. Die Checkliste muss nicht zu 100% ausgefüllt werden, wenn die nötigen Informationen gerade nicht verfügbar sind. Es geht vielmehr darum, eine erste Bestandsaufnahme zu machen und darauf basierend erste Ideen und Verbesserungsvorschläge zu entwickeln.
Ja, ein Beispiel für ein Maßnahmenprogramm ist der Checkliste beigefügt. Dieses dient als Orientierungshilfe, wie ein Maßnahmenprogramm konkret ausgearbeitet und umgesetzt werden kann.
Ziel von Managementkonzepten ist es, Aufgaben und Rollen klar zu benennen und zu definieren, um die gesteckten Ziele zu erreichen. Dies geschieht sowohl für übergeordnete Aufgaben als auch für die Umsetzung von vorab definierten Maßnahmen. Sind Verbesserungsmöglichkeiten identifiziert, wird ermittelt, wie sie umgesetzt werden können, damit entsteht ein Maßnahmenprogramm. Das ist die Grundlage für die Entscheidung der Leitung, des Managements, hier also des Kirchenvorstandes.
Die Maßnahmen müssen immer einem eindeutigen Ziel dienen. Um sich sicher zu sein, welches Ziel mit den Maßnahmen konkret verfolgt wird und um sich des Ziels zu vergewissern, wird es über jedes Maßnahmenprogramm geschrieben. Konkrete Ziele weisen sich dadurch aus, dass sie überprüfbar sind. Dazu ist es wichtig, ein Datum der Zielerreichung festzulegen, es sollten möglichst auch Mengenangaben und ein Basisjahr benannt werden, Beispiel: Gemessen am Basisjahr 2025 sinkt der CO2-Ausstoß aus kirchlicher Mobilität der Hauptamtlichen bis 2028 um 20%.
Für die Maßnahmen wird außerdem festgelegt, was im Detail zur Maßnahme gehört (Zwischenschritte / Teilaufgaben), wer die Maßnahme ausführt und wer kontrolliert, dass und wie sie fertiggestellt wurde. Auch werden Kosten, Arbeits- und Zeitaufwand geschätzt.
Ausgefüllt dient das Maßnahmenprogramm als Beschlussvorlage und Maßnahmenübersicht für Entscheidungsgremien, hier den Kirchenvorstand. Regelmäßig wird überprüft, ob die Maßnahmen (ordnungsgemäß) erfüllt wurden, es wird gegebenenfalls angepasst und verbessert.
Gute Beispiele
Veranstaltungen
Montag, den 17.03.2025, 17 - 18 Uhr
Weitere Informationen und zur Anmeldung hier
Mittwoch, den 02.04.2025, 18 - 19.15 Uhr
Weitere Informationen und zur Anmeldung hier
Mittwoch, den 23. April 2025, von 18.30 - 20 Uhr.
Weitere Informationen und zur Anmeldung hier
Mittwoch, den 20. August, 11 Uhr bis Freitag, 22. August, 14 Uhr.
Weitere Informationen und zur Anmeldung hier
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