Kirchenjurist Goos: AfD ist für Christen „schlechterdings unwählbar“

Eine Demonstration, bei der eine Person ein Schild mit der Aufschrift #AfDnee hält.
Bild: epd-bild/Paul-Philipp Braun

Braunschweig/Hannover. Aus Sicht des Staats- und Kirchenrechtlers Christoph Goos ist die AfD für Christen „schlechterdings unwählbar“. Im Gespräch mit dem Evangelischen Pressedienst (epd) betonte der Leiter der Rechtsabteilung der Landeskirche Braunschweig: „Wer sich für die AfD engagiert, kann bei uns weder haupt- noch ehrenamtlich tätig sein.“

Goos gehört zu namhaften 17 Verfassungsrechtlerinnen und -rechtlern, die die fraktionsübergreifende Initiative von 113 Bundestagsabgeordneten für ein Verbotsverfahren gegen die AfD unterstützen. In einem am Mittwoch veröffentlichten rechtswissenschaftlichen Gutachten legen die Juristen dar, warum sie ein solches Verfahren für aussichtsreich halten.

Goos betonte, er verfolge die Entwicklung der AfD seit ihrer Gründung mit zunehmender Sorge. „Die AfD hat das Ziel und das Potenzial, die freiheitliche Verfassungsordnung des Grundgesetzes zu zerstören“, unterstrich der Jurist, der im kommenden Frühjahr als juristischer Vizepräsident in das hannoversche Landeskirchenamt wechselt. Die zunächst im Kern eurokritische Partei habe sich rasant radikalisiert. Sie vertrete heute in aller Offenheit eine völkisch-nationalistische Ideologie, die in klarem Widerspruch zur Menschenwürdegarantie des Grundgesetzes stehe.

Zudem delegitimiere die vom Bundesamt für Verfassungsschutz als rechtsextremistischer Verdachtsfall eingestufte Partei demokratische Akteure und Prozesse. „Die AfD wird ihre Ziele durch Rechtssetzung und die Besetzung von Schlüsselämtern in Justiz und Verwaltung rücksichtslos durchsetzen, wenn sie noch mehr politischen Einfluss gewinnt“, warnte Goos, der auch eine Professur für Öffentliches Recht mit Schwerpunkt Verfassungsrecht an der Hochschule Harz in Halberstadt innehat. Die Partei sei verfassungswidrig und müsse deshalb vom Bundesverfassungsgericht verboten werden.

Ein Parteiverbotsverfahren kann von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung initiiert werden. Damit ein Verfahren vonseiten des Parlaments eingeleitet wird, muss die Initiative die Mehrheit der Mitglieder des Bundestags überzeugen. Die schlussendliche Prüfung, ob eine Partei verfassungswidrig ist, liegt allein beim Bundesverfassungsgericht.

epd-Gespräch: Daniel Behrendt