Startseite Archiv Nachricht vom 01. Juni 2020

Umgang mit dem Corona-Virus im kirchlichen Leben

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Handlungsempfehlungen der Landeskirche Hannovers

Grundsätzlich gelten für alle Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Einrichtungen die Vorgaben und die Empfehlungen der staatlichen und kommunalen Behörden.

Konkrete Entscheidungen treffen Pfarramt und Kirchenvorstand, Kirchenkreisvorstand und die Leitungen der Einrichtungen.

Am 22. Juni 2020 tritt das Land Niedersachsen in Phase 5 des Stufenplans „Neuer Alltag in Niedersachsen“ ein. Diese vorerst letzte Stufe beinhaltet eine weitgehende Öffnung des kulturellen und gesellschaftlichen Lebens unter Berücksichtigung von Abstands- und Hygieneregeln. Vor diesem Hintergrund und mit dieser Einschränkung kann ab diesem Zeitpunkt auch die Arbeit von Kirchengemeinden wieder nahezu vollständig aufgenommen werden.

Für einzelne Bereiche des gemeindlichen Alltags gibt es durch die Verordnung des Landes weiterhin spezielle Restriktionen. Hierzu gehören zum aktuellen Zeitpunkt:

  • Gottesdienste
  • Beerdigungen, Trauungen, Taufen, Konfirmationen
  • Konfirmandenarbeit und Bildungsarbeit
  • Kinder- und Jugendarbeit
  • Freizeiten und Reisen
  • Sänger- und Bläserproben

Die hierauf bezogenen Vorgaben und Handlungsempfehlungen (siehe unten) sind weiterhin zu beachten. Insbesondere verweisen wir auf die Hinweise zu Dienstrecht und Arbeit der Leitungsgremien am Ende dieser Seite.

Für alle weiteren Bereiche der Arbeit in den Kirchengemeinden gelten ab sofort folgende Grundsätze, innerhalb derer die Entscheidung über die Durchführung von Veranstaltungen und Angeboten eigenverantwortlich von Kirchenvorstand und Pfarramt getroffen werden können und sollen:

  • Es liegt ein vom Kirchenvorstand beschlossenes Hygienekonzept für die Gemeinderäume vor
  • Das Hygienekonzept wird in allen Gruppen und Kreisen bekannt gemacht und angewendet
  • Das Hygienekonzept wird auf besondere Veranstaltungsformen angepasst und angewandt
  • Für gastronomische Angebote und Veranstaltungen unter freiem Himmel sieht die Verordnung des Landes besondere Regelungen vor, diese sind zu beachten (aktuell §6 der geltenden Verordnung).
  • In Zweifelsfällen wird das örtliche Gesundheitsamt als zuständige Genehmigungsbehörde einbezogen
  • Wir empfehlen die Dokumentation der Teilnehmenden bei Veranstaltungen in kirchlichen Räumen mit Name, Anschrift und Telefon für die Nachverfolgung von Infektionsketten
  • Bei Vermietung oder Überlassung des Gemeindehauses oder einzelner Räume an externe Nutzer*innen ist eine schriftliche Vereinbarung über das geltende Hygienekonzept abzuschließen. Die Nutzer*innen übernehmen für die Nutzungszeit die Verantwortung für die Einhaltung der Regelungen und dokumentieren, wer an einer Veranstaltung teilgenommen hat.
Bild: Jens Schulze

Die Handlungsempfehlungen für die folgenden Bereiche werden im Laufe der nächsten Woche überarbeitet und der neuen Verordnung mit Gültigkeit ab 22. Juni 2020 angepasst.