Presseinformation zum geänderten Erhebungsverfahren der Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer (Abgeltungssteuer)
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Derzeit weisen die Banken, Sparkassen, Kreditinstitute oder Versicherungen ihre Kunden darauf hin, dass sie eventuell anfallende Kirchensteuer auf Kapitalerträge ab dem 1. Januar 2015 automatisch einbehalten werden. Diese Änderung des Erhebungsverfahrens haben die Institute bereits vor einem Jahr angekündigt, was bei vielen Menschen Verunsicherungen ausgelöst hat. Denn diese Nachricht ging und geht nicht nur an die betroffenen kapitalertragssteuerpflichtigen Kirchenmitglieder, sondern an alle Bankkunden.
Wir haben deshalb die wichtigsten Informationen dazu zusammengestellt:
* Betroffen ist die Steuer, die für Kapitalerträge, also zum Beispiel für Zinsen von Kapitalvermögen, anfällt. Dabei gibt es einen Freibetrag: Solange die Erträge aus dem Kapital unter 801 Euro (für Alleinstehende) bzw. unter 1602 Euro (für Ehegatten) bleiben, fallen dafür weder Steuer noch Kirchensteuer an. Für Kapitalerträge, die über dem Freibetrag liegen, fallen Kirchensteuern an (9 Prozent auf die staatliche Kapitalertragssteuer). Zuviel einbehaltene Steuer wird über die Einkommenssteuererklärung zurück erstattet.
* Es handelt sich nicht um eine neue Kirchensteuer, da Einkünfte aus Kapitalvermögen schon immer einkommensteuerpflichtig - und damit auch kirchensteuerpflichtig - waren. Mit der ab 2015 gültigen Regelung wird die Kirchensteuer auf Kapitalerträge jetzt jedoch automatisch an die Finanzbehörden abgeführt, so wie es bei der Einkommenssteuer üblich ist. Die zum Abzug der Kirchensteuer auf Kapitalerträge verpflichteten Institute erhalten vom Bundeszentralamt für Steuern die Religionszugehörigkeit der Steuerpflichtigen elektronisch und verschlüsselt mitgeteilt. Dieses automatisierte Verfahren vereinfacht die Steuererhebung wesentlich. Vorher musste der Steuerpflichtige selbst die Konfessionszugehörigkeit gegenüber der Bank erklären oder die Kirchensteuer in der Steuererklärung angeben.
* Bankmitarbeiter erhalten auch mit dem neuen Verfahren keine Kenntnis über die Religionszugehörigkeit ihrer Kunden. Jeder Steuerpflichtige hat trotzdem die Möglichkeit, die Weitergabe seiner Religionszugehörigkeit abzulehnen und muss ggf. die notwendigen Angaben dann in der Einkommensteuererklärung machen.
* Musterrechnung: 200.000 Euro Vermögen erwirtschaften bei 1% Zinsen 2000 Euro pro Jahr. Davon sind nach Abzug des Sparerfreibetrags (für Ehegatten) 398 Euro steuerpflichtig, bei einem Steuersatz von 25% ergibt dies 99,50 Euro Kapitalertragssteuer, die Kirchensteuer beträgt somit 8,96 Euro pro Jahr.
* Weitere Informationen: http://abgeltungssteuer.landeskirche-hannovers.de
* Informationen der EKD: http://www.kirchenfinanzen.de
Pastor Dr. Johannes Neukirch
Pressesprecher der Landeskirche
Landeskirchenamt der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers
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