Startseite Archiv Pressemitteilung vom 26. März 2007

Geldgeschenke zur Konfirmation werden nicht mit Hartz IV-Leistungen verrechnet

Landeskirche begrüßt Lösung

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Die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers begrüßt die niedersächsische Auslegung des Sozialgesetzbuches, wonach Geldgeschenke zur Konfirmation nicht auf Arbeitslosengeld II bzw. andere Sozialleistungen angerechnet werden.

„Wir freuen uns als Kirche über diese positive Entscheidung, die nicht an Paragraphen klebt, sondern das Wohl der Konfirmandinnen und Konfirmanden im Blick hat“, so Dr. Eckhart v. Vietinghoff, Präsident des Landeskirchenamtes in Hannover.

Geldgeschenke können in Zukunft in entsprechenden Fällen als Vermögen behandelt werden, das nicht auf das Einkommen angerechnet wird. Solche Geschenke zur Konfirmation als wichtigem Meilenstein auf dem Weg ins Erwachsensein helfen, den Start in ein selbständiges Leben zu ermöglichen.

Hintergrund ist ein Fall im Landkreis Rotenburg, bei dem die Geldgeschenke zweier Konfirmandinnen 2006 als Einkommen auf das Arbeitslosengeld II der Eltern angerechnet worden waren. Die Eltern legten dagegen Widerspruch ein.