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Lektoren- und Prädikantengesetz

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Die Beauftragung von Gemeindegliedern mit Aufgaben der öffenlichen Verkündigung ist künftig bis zum 75. Lebensjahr möglich. Das sieht der Entwurf eines neuen Lektoren- und Prädikantengesetzes vor, den der Kirchensenat der Landessynode jetzt vorgelegt hat.

Bislang galt in der Regel eine Altersgrenze von 68 Jahren. Sie "trifft nicht mehr die heutige Lebenswirklichkeit", heißt es zur Begründung. Die Beauftragung endet künftig regelmäßig mit dem 72. Lebensjahr und kann drei weitere Jahre verlängert werden. "Wir können dieses ehrenamtliche Engagement gut brauchen", sagte der Geistliche Vizepräsident des Landeskirchenamtes Arend de Vries bei der Einbringung des Aktenstückes mit Blick auf Gemeindeglieder, die sich etwa erst im Ruhestand für den Gottesdienst engagieren.

Einen weiteren Anlass zur Überarbeitung gab die kürzlich neu erschienene Agende "Berufung -. Einführung - Verabschiedung" der Vereinigten evangelisch-lutherischen Kirche in Deutschland (VELKD). Die hier vorgenommenen theologischen und terminologischen Differenzierungn und Präzisierungen sollten dem betreffenden Gesetz entsprechen.

Prädikanten werden künftig sowohl mit der freien Wortverkündigung als auch der Leitung der Abendmahlsfeier beauftragt. "Im Einzelfall können den Prädikantinnen und Prädikanten auch Trauungen und kirchliche Trauerfeiern übertragen werden", erläuterte de Vries.

Im Blick auf die Lektorentätigkeit wird der Agende entsprechend nicht mehr von einem Amt, sondern vom "Dienst" gesprochen. Bevor jemand zum Prädikanten oder zur Prädikantin berufen wird, soll er bzw. sie den Lektorendienst wahrgenommen haben. Wie bisher können Prädikanten einen Prädikantentalar tragen. Die zuständige Ausbildungsstätte heißt nun "landeskirchliche Arbeitsstelle für Lektoren- und Prädikantenarbeit".

Neben dem Lektoren- und Prädikantengesetz wurden auch die Ausführungsbestimmungen angepasst, etwa durch die seit 2003 gegebene Möglichkeit, dass Prädikanten einen Prädikantentalar tragen können. Auch die "Ordnung für die Förderung des Dienstes der mit Aufgaben der öffentlichen Verkündigung beauftragten Gemeindemitglieder" wurde überarbeitet. Hier wird u.a. deren Vertretung auf Kirchenkreis-, Sprengel- und landeskirchlicher Ebene geregelt. 

"Insgesamt ist dieses Gesetz ein Ausdruck für die ehrenamtliche Verantwortung für die Verkündigung in unserer Kirche", schloss Arend de Vries seinen Vortrag zur Vorstellung des Kirchengesetzes.

In der anschließenden Aussprache bat der Synodale Alwin Pfanne (Aurich) den Ausschuss für Theologie, Kirche und Mission zu prüfen, ob die Altersgrenze nicht generell aufgehoben werden könnte. Zudem sollten auch Lektoren in Ausübungs ihres Dienstes einen Talar tragen dürfen. Auch der Synodale Bernd Ranke (Leine-Solling) regte an, die Altersgrenze flexibel zu handhaben.