Gesetzesfolgenabschätzung
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Welche Folgen hat es, wenn man Bauämter reduziert, doppische Buchführung und verpflichtend neue Computerprogramme einführt oder Bewertungen im Rahmen eines Gebäudemanagements vorschreibt? Sieben Kirchenkreise hatten beantragt, dass künftig jeder Gesetzesvorlage eine Gesetzesfolgenabschätzung beizufügen ist und damit finanzielle und personelle Auswirkungen für Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Landeskirche benannt werden müssen.
Die Landessynode hat diese Anregung auf Vorschlag des Rechtsausschusses aber abgelehnt. Der Vorsitzende des Rechtsausschusses Thomas Reisner aus Lüneburg berichtete, dass zunächst sein Ausschuss erfahren wollte, was genau gewünscht wird.
Der Kirchenkreis Laatzen-Springe antwortete, dass er eine Änderung der Kirchenverfassung beantragt. Auch dieser Kirchenkreis hatte ein Entschließung der Landesregierung von 1997 vor Augen, nach der eine Wirksamkeitsprüfung und Finanzfolgenabschätzung bei allen Gesetzesvorhaben dazu gehört.
Der Rechtsausschuss meinte, dass die von den Kirchenkreisen aufgeführte Beispiele eher das "exekutive Wirken" betreffen, Verwaltungsvorschriften aber eigentlich Sache des Landeskirchenamtes seien, so Reisner. Vielmehr beträfe die Gesetzesfolgenabschätzung alle, die mit der Gesetzgebung befasst seien. "Nur mit einer Begründung ist es nicht getan", so der Lüneburger Richter. "Es wäre sehr eigenartig, wenn man jemand, der sich außerhalb des Gesetzgebungsverfahrens befindet, wie das Landeskirchenamt, dazu auffordert".
Die Synode empfahl stattdessen, dass in allen Phasen des Gesetzgebung alle Beteiligten sich um die möglichen Folgen, auch die finanziellen, kümmern sollen. Das soll auch bei Verwaltungsvorgängen gelten.
Bild. Jens Schulze