Wahl der Superintendenten: Stärkung des Wahlausschusses (korr.)
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Einstimmig hat die Landessynode Änderungen des Gesetzes zum Amt der Superintendenten und Superintendentinnen beschlossen. Demnach hat der zuständige Wahlausschuss künftig mehr Rechte, der Kirchenvorstand der Superintendenturgemeinde dagegen weniger.
Für die Neuregelung der Bestätigung der Stellvertreter des Superintendenten war zudem ein verfassungsändernder Beschluss notwendig, der ebenfalls einstimmig gefasst wurde.
Bisher mussten die Stellvertreter der Superintendenten, die vom jeweiligen Pfarrkonvent gewählt werden, vom Landeskirchenamt betätigt werden. Die Zustimmung soll zukünftig einzig vom Kirchenkreistag erfolgen.
Die veränderten Regelungen betreffen im Einzelnen folgende Punkte:
- Die Stellung des Wahlausschusses wird generell gestärkt. Der Wahlausschuss wird neuerdings im Benehmen mit dem Landessuperintendenten oder der Landessuperintendentin gebildet.
- Sofern die Kandidaten im zweiten Wahlgang Stimmengleichheit erreichen, entscheidet das Los.
- Aus der bisherigen regulären Beteiligung des Leiters / der Leiterin der zuständigen Verwaltungsstelle am Wahlausschuss ist eine Kann-Bestimmung geworden.
- Neu ist auch, dass die Mitglieder des Kirchenkreistages zur Aufstellungspredigt der Kandidaten einzuladen sind. Zudem sind die Mitglieder des Wahlausschusses, wenn sie nicht zum Kirchenkreistag gehören, zur Sitzung des Kirchenkreistages einzuladen.