Startseite Archiv Bericht vom 30. Mai 2018

Kirchengesetz zur Zusammensetzung der nächsten Landessynode

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Bereits bei der Bildung der 26. Landessynode soll eine Neuregelung wirksam werden, die auch im Entwurf der neuen Kirchenverfassung vorgesehen ist: Unter den berufenen Mitgliedern sollen sich künftig vier Mitglieder befinden, die von der Landesjugendkammer vorgeschlagen werden und die im Zeitpunkt der Berufung das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Anders als bisher sollen die berufenen Jugendlichen bzw. jungen Erwachsenen die volle Rechtsstellung eines Mitglieds der Landessynode haben.

Als Ausgleich für das damit veränderte Zahlenverhältnis zwischen gewählten und berufenen Mitgliedern wird die Zahl der zu wählenden Mitglieder von 64 auf 66 erweitert, die Zahl der berufenen Mitglieder von 10 auf 12.

Eine weitere Regelung betrifft die Mitgliedschaft des Abtes zu Loccum: Er soll der Landessynode bis zum Vakantwerden der Abstelle als zusätzliches Mitglied angehören. Das sieht der Entwurf des 13. Kirchengesetzes zur Änderung der Verfassung vor.

Mit dem 2. Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Bildung der Landessynode werden die genannten Neuregelungen in das entsprechende Landessynodalgesetz eingearbeitet. Zudem wird damit die Zuordnung der Kirchenkreise zu den Wahlkreisen aktualisiert.

Nach dem einstimmigen Beschluss der Landessynode werden die beiden Kirchengesetze, die Hans-Heinrich Gronau für den Kirchensenat einbrachte, zunächst dem Schwerpunktausschuss und dem Rechtsausschuss zur Beratung überwiesen.