Startseite Archiv Nachricht vom 02. Juni 2021

Neue Regelungen für Gremien und Wahlen in der Corona-Zeit

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In Osterholz-Scharmbeck soll zum 1. Juli 2021 ein Verband „Evangelisch-lutherischer Kirchenzentrumsverband Osterholz-Scharmbeck“ errichtet werden. Neben der örtlichen Kirchengemeinde St. Willehadi soll ihm auch der Kirchenkreis Osterholz-Scharmbeck angehören. Das Besondere: Dieser Verband soll Träger eines neu gebauten Kirchenzentrums werden. Bislang konnten sich nur Kirchengemeinden zu einem Kirchengemeindeverband zusammenschließen, aber nicht Kirchengemeinden und ein Kirchennkreis. Daher bedarf ein solcher Erprobungsfall einer Verordnung mit Gesetzeskraft, erläuterte der Vorsitzende des Landessynodalausschusses Jörn Surborg (Hildesheim) vor der Landessynode.

Da sowohl ein Kirchenkreis, der sonst die Aufsicht führen würde, als auch eine Kirchengemeinde den Verband bilden, soll das Landeskirchenamt die Aufsicht über den Kirchengemeindeverband führen. Die Kirchengemeinde werde das Zentrum als Gemeindehaus und für die Regionaldiakon*innen nutzen, der Kirchenkreis werde die Superintendentur, den Kirchenkreisjugenddienst, die Mitarbeitervertretung und das Diakonische Werk unterbringen. Zudem stehe die Nutzung durch die Kommune und einen Verein in Aussicht. Die Erprobung ist zunächst auf zehn Jahre befristet. Die Mitglieder der Synode erteilten mit großer Mehrheit die Bestätigung.

Bei der „Verordnung mit Gesetzeskraft zur Sicherung der Handlungsfähigkeit der kirchlichen Körperschaften“, die die Synoden beschlossen hat, geht es um eine bereits geltende Verordnung, die eigentlich nur bis 31. März befristet gewesen sei, erläuterte Jörn Surborg. Zu diesem Zeitpunkt sei die dritte Corona-Welle jedoch noch im Gang gewesen, sodass eine Verlängerung bis Ende des Jahres geboten sei. Daneben gehe es auch um Klarstellungen, die sich mit den beiden Superintendentur-Wahlen in den Kirchenkreisen Grafschaft Schaumburg und Stolzenau-Loccum ergeben hätten.

Grundlage sei das inzwischen bewährte digitale Stellungnahmeverfahren. Aufgenommen worden sei eine wichtige Präzisierung zu geheimen Wahlen und Abstimmungen bei digital tagenden Kirchenkreissynoden: „Die Verordnung stellt klar, dass bei einer schriftlich geheimen Abstimmung oder Wahl im Anschluss an eine digitale Kirchenkreissynode nur diejenigen Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder teilnehmen können, die auch an der vorangegangenen digitalen Tagung teilgenommen haben.“ Nur diese verfügten über die für eine Wahl erforderlichen Erkenntnisse aus den Beratungen. Zudem gehe es um Regelungen zur Öffentlichkeit von digitalen Tagungen und Kirchenkreissynoden sowie um die Verfahren zu Superintendenturwahlen, der Vorstellung von Bewerber*innen und um anschließende Briefwahl.

Weil der weitere Verlauf der Pandemie nicht absehbar sei, solle die Verordnung nun bis Ende 2021 verlängert werden. Dies bestätigte die große Mehrheit der anwesenden Mitglieder der digital tagenden Synode.

Um die Wahl zum Vorsitz des Kirchenvorstandes, die turnusmäßig im Juni 2021 anstehen, ging es in einer weiteren Verordnung. Hier soll die Wahl sichergestellt werden, auch wenn sich Gremien nicht in einer Präsenzsitzung treffen können. Zusätzlich wird mit dieser Verordnung auch eine Rechtsgrundlage dafür geschaffen, dass auch geheime Wahlen im Kirchenkreisvorstand als vereinfachte Briefwahlen mit einem Wahlbrief durchgeführt werden können. Auch diese Verordnung wurde mit großer Mehrheit bestätigt.

Die Beurteilung und Auswahl von Mitarbeiter*innen in der kirchlichen Verwaltung wird in einer weiteren Verordnung zur Erprobung eines kompetenzbezogenen Modells geregelt. Dieses solle für neue Verfahren eingerichtet werden, so Jörn Surborg. „Im Wesentlichen geht es darum, dass in der Landeskirche erarbeitete Kompetenzmodell sowohl bei der Beurteilung als auch bei der Personalauswahl deutlich durchzusetzen und zur Anwendung zu bringen.“

Dieses Modell solle sicherstellen, dass sich Kriterien der Ausschreibungstexte, Auswahlverfahren, individuellen Personalentwicklung und die Beurteilung von Mitarbeitenden auch an verhaltensbezogenen Kompetenzen ausrichteten. Die Erprobungsregelung solle bis Ende 2025 gelten, so dass die Mitglieder der 26. Landessynode noch vor dem Ende ihrer Amtszeit mit der Evaluation auseinandersetzen könnten. Diese Regelung gelte für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte im Landeskirchenamt deren Dienstvorgesetzte bzw. Dienstvorgesetzer die Präsidentin oder der Präsident des Landeskirchenamtes ist. Das Landeskirchenamt wiederum kann nach der Verordnung durch Verwaltungsvorschriften bestimmen, dass diese Erprobungsregelung auch für Kirchenbeamt*innen in kirchlichen Verwaltungsstellen anzuwenden ist. Auch diese wurde mit großer Mehrheit bestätigt.