Aktenstücke 42,43
Die Darstellung der Archivmeldungen wird kontinuierlich verbessert. Sollten Sie Fehler bemerken, kontaktieren Sie uns gerne über support@systeme-e.de
Zum Schutz vor sexualisierter Gewalt hat die Landessynode Verhaltenspflichten für privatrechtlich Beschäftigte sowie für ehrenamtlich Mitarbeitende gesetzlich festgeschrieben und damit entsprechende Standards der Evangelischen Kirche Deutschlands (Gewaltschutz-Richtlinie-EKD) umgesetzt. So sind kirchliche Mitarbeitende künftig von der Schweigepflicht befreit, um durch Tatsachen begründete Verdachtsfälle sexueller Übergriffigkeiten melden zu können. Gleiches gilt in Fällen der Vorteilsgewährung oder Bestechung. „Hier gilt das Whistleblower-Privileg, das vor Verfolgung bei Verletzung von Verschwiegenheitspflichten schützt“, betonte Dr. Rainer Mainusch bei der Einbringung der Aktenstücke 42 und 43.
Für den beruflichen wie für den ehrenamtlichen Dienst gilt künftig das Abstands- und Abstinenzgebot sowie eine Melde- und Beratungspflicht. Das Abstandsgebot verpflichtet zur Achtung des Nähe- und Distanzempfinden des jeweiligen Gegenübers. Mit dem Abstinenzgebot wird gesetzlich festgeschrieben, dass Macht- und Abhängigkeitsverhältnisse nicht zur Befriedigung eigener Interessen und Bedürfnisse, für sexuelle Kontakte oder andere grenzüberschreitende Verhaltensweisen missbraucht werden dürfen.
Alle Mitarbeitenden sind dazu verpflichtet, tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht sexualisierter Gewalt oder einer Verletzung des Abstinenz- und Abstandsgebotes zu melden und sich zur Einschätzung unklarer Vorfälle beraten zu lassen. Die bereits bestehende Pflicht zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses für die berufliche wie ehrenamtliche Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ist nunmehr gesetzlich verankert.
Damit gelten nun für beruflich und ehrenamtlich Mitarbeitende dieselben gesetzlichen Vorschriften und Verhaltenspflichten zum Schutz vor sexualisierter Gewalt, wie sie zuvor für Pastor*innen und Kirchenbeamte festgelegt wurden.