Startseite Archiv Bericht vom 22. November 2016

Besoldungsrechtliche Vorschriften

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Die Beschlussfassung über den seit Mai 2016 vorliegenden Gesetzentwurf zur Regelung besoldungs-, versorgungs- und dienstrechtlicher Vorschriften wird bis zur VIII. Tagung im Mai 2017 verschoben. Ziel ist das rückwirkende Inkrafttreten zum 1. Januar 2017. Dem Vorschlag des Landeskirchenamts habe der Ausschuss für kirchliche Mitarbeit zugestimmt, erklärte der Synodale Michael Gierow (Lüchow-Dannenberg) als Vorsitzender des Ausschusses für kirchliche Mitarbeit.

Dabei ging es auch um die Frage, ob die beschlossene Durchstufung in der Pfarrbesoldung von A 13 nach A 14 - sie erfolgt nach gegenwärtigem Stand mit Erreichen des 53. Lebensjahres - vorgezogen werden könnte. Der Ausschuss habe sich „zum jetzigen Zeitpunkt“ dagegen ausgesprochen, heißt es in dem Ausschussbericht. Ebenso habe der Finanzausschuss votiert, der die Frage zunächst um zwei Jahre zurückstellen wolle. Was die Ephorenbesoldung betrifft, habe der Ausschuss für kirchliche Mitarbeit dem entsprechenden Gesetzentwurf zugestimmt.

Hintergrund der Vertagung ist ein Passus im Vertrag über die Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen. Demnach sollten Regelungen zum Besoldungs-, Versorgungs- und Beihilferecht im gegenseitigen Einvernehmen gestaltet werden. Indes wird in der oldenburgischen Landeskirche über eine Besoldung nach dem Bundesbesoldungsrecht diskutiert, Braunschweig und Schaumburg-Lippe wollten noch Detailfragen klären, wünschten sich indes eine zeitgleiche Beschlussfassung.

Schließlich habe die Vertagung den Charme, erst kürzlich getroffene EKD-Regelungen noch in den Gesetzentwurf einzupflegen, meinte Gierow.

Die Synode nahm den entsprechenden Bericht zustimmend zur Kenntnis.