Kirchenkreise übernehmen Zuständigkeiten für Pfarrstellen vom LKA
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Die Änderung des Artikels 36 der Kirchenverfassung wird mehrheitlich von der Synode in der ersten Lesung angenommen.
Die Zuständigkeit für die Ausweitung und Reduzierung von Pfarrstellen und die pfarramtliche Verbindung von Kirchengemeinden geht vom Landeskirchenamt auf die Kirchenkreisvorstände über.
Dieses Kirchengesetz tritt am Tag der ersten Lesung, den 25.11.2010 in Kraft.
Damit fällt die Stellenplanung als Teil der gesamten Finanzplanung in die Zuständigkeit der Kirchenkreise. Der Kirchenkreisvorstand wird in der Ausübung dieser Befugnis an die Willensbildung des Kirchenkreistages gebunden. Die Entscheidungen über Veränderungen im Bestand von Pfarrstellen oder pfarramtlichen Verbindungen sind ausdrücklich an die personalwirtschaftlichen Vorgaben der Landeskirche gebunden.
Die Neufassung von Artikel 36 hat sich aus den Veränderungen im Finanzausgleichgesetz und der Rechtsentwicklung seit 1974 ergeben und führt zu einer deutlichen Verringerung des Verwaltungsaufwands.
Dr. Fritz Hasselhorn bringt als Ausschussvorsitzender den Bericht des Ausschusses für Schwerpunkte und Planung kirchlicher Arbeit ein.