Startseite Archiv Bericht vom 24. Mai 2016

Einbringung von Kirchengesetzen

Die vollständige Darstellung von Archivmeldungen befindet sich noch im Aufbau. Schauen Sie in Kürze noch mal vorbei!

Nach dem Bericht des Landessynodalausschusses brachte Knut Laemmerhirt für den Kirchensenat eine Reihe von Gesetzen zur Besprechung in die Synode ein.

Das Kirchengesetz zur Aufhebung der Notverordnung über die Errichtung eines Pastoralkollegs ist von der Synode an den Rechtsausschuss überwiesen worden.

Inhaltlich geht es in dem Kirchengesetz um die Aufhebung einer Notverordnung zur Errichtung des Pastoralkollegs vom 13. August 1947 zurück. Künftig soll das Pastoralkolleg als unselbständige Einrichtung der Landeskirche Hannovers dem Landeskirchenamt als Organisationshoheit zugeordnet sein und anderen Landeskirchen die Möglichkeit eröffnen, sich durch Kooperationsverträge am Pastoralkolleg zu beteiligen. Dies ist zurzeit für die Landeskirchen Braunschweig, Oldenburg und Schaumburg-Lippe geplant.

Der aktuell bestehende Konvent des Pastoralkollegs wird mit Inkraftreten des Gesetzes aufgelöst und durch ein Kuratorium ersetzt, dessen Mitglieder neu zu berufen sind.

 

Die Notverordnung sei eine sehr alte Regelung aus dem Jahr 1947, erklärte Thomas Reisner vor der Abstimmung über das Gesetz am letzten Tag der Synodentagung. Damals habe es noch eine andere Verfassungsstruktur gegeben, daher habe die Verordnung Gesetzescharakter. „Normalerweise hebt jüngeres Recht das ältere auf“, so Reisner.  „Bei dieser Verordnung ist das aufgrund dieses Gesetzescharakters allerdings nicht der Fall.“

Um einen möglichen Widerspruch zwischen dem alten Gesetz und der gegenwärtigen, im Dezember 2015 beschlossenen Ordnung für das Pastoralkolleg Niedersachsen zu vermeiden, sollte die Notverordnung aufgehoben werden, so Reisner. Die Synode folgte dieser Argumentation.

Im Anschluss beschloss die Landessynode das Gesetz in erster und zweiter Lesung.

Hintergrund für den Entwurf über die Erprobungen zur Verbesserung von Leitungsstrukturen ist die Schaffung zukunftsfähiger Strukturen innerhalb von Kirchenkreisen. Das bisherige Gesetz galt nur als Grundlage für die probeweise Bildung eines Kirchenkreises mit mehreren Amtsbereichen im Kirchenkreis Hildesheim Land-Alfeld.

Mittlerweile aber zeichnet sich Bedarf der Erprobung von neuen Modellen auch in weiteren Kirchenkreisen ab: Lüneburg und Bleckede wollen ihre Kirchenkreise 2017 zusammenlegen und haben in diesem Rahmen ein Leitungsmodell mit zwei Superintendenturen entwickelt, deren Aufgaben flexibel gestaltet werden sollen. Ebenfalls Anfang nächsten Jahres will der Kirchenkreis Lüchow-Dannenberg ein Kirchenkreispfarramt errichten, in dessen Rahmen die bestehenden Gemeindepfarrstellen auf der Ebene des Kirchenkreises errichtet und im Einvernehmen mit den Kirchengemeinden des jeweiligen Pfarrbezirks durch den Kreiskirchenvorstand besetzt werden sollen.

Ziel der Erprobungen ist es in jedem der Fälle, attraktive Pfarrstellen mit verlässlichen Pfarrbezirken unter den besonderen Bedingungen der Kirchenkreise zu erhalten. Mittlerweile hat sich herausgestellt, dass es einen gewachsenen Bedarf an Erprobungsmöglichkeiten gibt. Deshalb soll das 2. Erprobungsgrundlagengesetz so formuliert werden, dass verschiedene Erprobungen ermöglicht werden, die einzelnen Arten der Erprobungsverfahren aber gleichzeitig konkreter beschrieben werden. Das beinhaltet auch immer eine Evaluation, deren Kriterien im neuen Gesetz noch deutlicher festgelegt werden sollen.

Der Antrag von Dr. Fritz Hasselhorn (Osnabrück), den Gesetzentwurf an den Schwerpunkteausschuss zu überweisen und der Landessynode auf der 7. Tagung zu berichten, wurde mehrheitlich angenommen.

In einem weiteren Gesetzesentwurf ging es um eine Änderung der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD), die von allen Gliedkirchen der EKD beschlossen werden muss. Danach soll die EKD als Gemeinschaft ihrer lutherischen, reformierten und unierten Kirchen künftig selbst Kirche sein. Dies hat keine organisationsrechtlichen Auswirkungen und auch keine Veränderungen im Kompetenzgefüge der EKD und der Gliedkirchen zur Folge.

Als EKD-Synodaler und Vorsitzender des EKD-Synodal-Ausschusses für Theologie und Verkündigung ermutigte Landessuperintendent Dr. Detlef Klahr in der Aussprache die Synodalen, der Überweisung an den Rechtsausschuss und an den Ausschuss für Theologie und Kirche zuzustimmen.

Auf EKD-Ebene und auch in der VELKD sei die Änderung sehr breit und kontrovers über einen langen Zeitraum diskutiert worden. „Dabei haben wir darauf geachtet, die eigenen Rechte unserer Bekenntnisse zu bewahren. Alle Bekenntnisse bleiben in Geltung, das gilt für alle Gliedkirchen. Wir müssen uns nicht auf einen kleinen gemeinsamen Nenner einigen. Die EKD als Kirche hat die Aufgabe, dieses Bekenntnis zu schützen. Wir haben jetzt die großartige Chance, beim Kirchesein der EKD unser lutherisches Bekenntnis herauszustellen.“  Es sei gelungen, dass auch andere Landeskirchen, die einer Verfassungsänderung bisher eher skeptisch gegenübergestanden hätten, Zustimmung zu dem vorgelegten Entwurf signalisierten, so Klahr weiter.

Die Synode beschloss die Überweisung des Entwurfes an den Rechtsausschuss und den an den Ausschuss für Theologie und Kirche.

In der Sitzung am letzten Tag der Frühjahrstagung hat die Synode dem Gesetz zugestimmt.