Startseite Archiv Bericht vom 24. Mai 2016

Neuregelung besoldungs-, versorgungs- und dienstrechtlicher Vorschriften

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Im Entwurf eines Kirchengesetzes zur Regelung besoldungs-, versorgungs- und dienstrechtlicher Vorschriften ging es um eine Übernahme des entsprechenden EKD-Gesetzes mit dem grundlegenden Verweis auf die Anwendung des Besoldungs- und Versorgungsrechts des Bundes. Ziel sei es, durch Rechtsvereinheitlichung auf EKD-Ebene Wechsel zwischen den Gliedkirchen zu erleichtern. Der status quo der Bezügeempfänger werde gewährleistet. Abweichend vom EKD-Gesetz wird in dem landeskirchlichen Gesetzentwurf jedoch an den Besoldungstabellen und den Altersgeldregelungen des Landes Niedersachsen festgehalten.

Im Vorfeld der Tagung hatte der Pastorenausschuss der Landeskirche unter anderem gefordert, im Sinne des EKD-Gesetzes die Bundesbesoldungsordnung anzuwenden. Das Landeskirchenamt verwies in seiner Stellungnahme darauf, dass in dem Fall mit jährlich zehn Millionen Euro Mehraufwand zu rechnen sei. „Das wäre nicht zu vermitteln.“ Auch die Forderung des Pastorenausschusses nach einer Durchstufung in der Pfarrbesoldung nach A 14 mit Erreichen der 9. Stufe wies das Landeskirchenamt mit Blick auf erhebliche finanzielle Auswirkungen zurück.

Der Pastorenausschuss hatte sich in seiner Stellungnahme zudem ausdrücklich gegen die im Herbst 2015 von der Synode diskutierte Besoldungsregelung für Geistliche im ephoralen Amt gewandt. Demnach würden die Superintendenten ab 2017 ab dem vierten Jahr eine nicht ruhegehaltfähige Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zu A 16 für die Zeit der Ausübung des Ephorenamtes erhalten. „Der Grundsatz einer vergleichbaren Alimentation würde damit aufgegeben“, beklagte der Pastorenausschuss.

Der Synodale Michael Gierow erinnerte namens des Ausschusses für kirchliche Mitarbeit sowie des Rechtsausschusses an die bereits vor Jahren erklärte Absicht der Synode, das Superintendentenamt attraktiv zu erhalten. Die Einheit des Amtes der Verkündigung sei für ihn keine Frage des Gehalts, betonte Gierow. „Bei allen Unterschieden fühle ich mich als Pastor mit dem Bischof ebenso wie mit den Ehrenamtlichen im Verkündigungsdienst verbunden in dem einen Amt der Verkündigung“.

Der Gesetzentwurf wurde – nebst Stellungnahme des Pastorenausschusses und Schreiben des Landeskirchenamtes – an den Ausschuss für kirchliche Mitarbeit, den Rechtsausschuss sowie den Finanzausschuss zur weiteren Beratung überwiesen. Zudem wurde das Landeskirchenamt gebeten, die finanziellen Auswirkungen einer Durchstufung in der Pfarrbesoldung nach A 14 mit Erreichen der 9. Stufe zu berechnen.