Startseite Archiv Bericht vom 27. Mai 2016

Superintendentenamt: Veränderung bei der Amtszeitverlängerung und bei der Stellvertreterwahl

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Zwei Gesetzesvorhaben, die der Synode zur Lesung und zum Beschluss vorlagen, beschäftigten sich mit dem Superintendentenamt. Eine Änderung betrifft die Wahl der Stellvertretung im Superintendentenamt; die zweite die Amtszeitverlängerung der Superintendentinnen und Superintendenten.

Eingebracht und eingeführt wurde in das erste Gesetzesvorhaben durch Christian Castel (Elze). Intensivere Beratungen habe bei der Gesetzesvorlage der Artikel 3 erfordert, sagte Castel. Dieser betreffe das Vorschlagsrecht für die Wahl zum/zur stellvertretenden Superintendentin in den Kirchenkreisen. Der Vorschlag, der der Synode zur Abstimmung vorliege, sehe hier ein einvernehmliches Vorschlagsrecht von Pfarrkonvent und Superintendent vor, auf das hin der Kirchenkreisvorstand den/die stellvertretende Superintendentin/Superintendentin wähle.

Die Synode stimmt dem Gesetz in erster und in zweiter Lesung zu. Damit wählt zukünftig der Kirchenkreisvorstand aus dem Kreis der Pastorinnen und Pastoren einen/eine stellvertretende/n Superintendenten/Superintendentin auf einvernehmlichen Vorschlag des Pfarrkonvents und der/des Superintendenten/in.

In die Beratungen zum zweiten Gesetzesverhaben führte für den Rechtsauschuss Thomas Reisner (Lüneburg) ein: Die Synode habe sich in ihren Beratungen zum Aktenstück 33 schon inhaltlich mit den Fragen zur Amtszeit und zur Verlängerung der Amtszeit der/des Superintendenten/Superintendentin befasst. In der Hauptsache seien drei Dinge wichtig: Zum einen wurde vorgeschlagen, dass aus den Kirchenkreisämtern, deren Leitung im Wahlverfahren zum ephoralen Amt als Assistenz fungiere, auch die Fachebene im Wahlverfahren unterstützend hinzugezogen werden könne.

Weiterhin regelt das neue Gesetz, dass alle zur Wahl vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten um ein Superintendentenamt zur Vorstellung einzuladen seien; bisher konnte der Wahlausschuss eine Auswahl treffen, ohne diese gesondert zu erklären.

Drittens betrifft der Gesetzesvorschlag die Regelungen zur Verlängerung der Amtszeit einer Superintendentin/eines Superintendenten. Nach 10 Jahren sei zu entscheiden, ob es eine Verlängerung gebe. Diese solle nun der Kirchenkreisvorstand beschließen, denn er habe den tiefsten Eindruck in die Arbeit und in die Zusammenarbeit. Die Beteiligungsrechte des Kichenkreistages blieben dadurch gewahrt, dass ein Jahr vor dem Entscheid über eine Verlängerung der Kirchenkreistag informiert werde. Sollte es dann die schriftliche Eingabe von fünf oder mehr Mitgliedern des Kirchenkreistags geben, die eine Diskussion über die Zustimmung zur Verlängerung wünschten, dann könne der Kirchenkreistag in nichtöffentlicher Sitzung über Amtszeitverlängerung beraten. Dieses Vorgehen sichere die Beteiligungsrechte der Gremien, werde aber auch dem Persönlichkeitsrecht der Amtsinhaber gerecht.

Landessuperintendent Dr. Hans-Christian Brandy (Stade) betonte, dass der Bischofsrat ausgesprochen dankbar sei, dass durch das Gesetz das Vorgehen zur Verlängerung der Amtszeit der Superintendentinnen und Superintendenten präzisiert werde. Das Verfahren werde sich zeitlich ein wenig nach vorne verlagern. Doch da nun präzise formuliert ist, wie der Kirchenkreistag einbezogen wird, „kann der Kirchenkreistag ins Spiel kommen, wenn er denn ins Spiel kommen will“, so der Landessuperintendent. Er begrüße auch, dass das Landeskirchenamt sehr schnell Ausführungsbestimmungen erarbeiten wolle.

Die Landessynode stimmt dem Gesetzesvorschlag in erster und zweiter Lesung mit großer Mehrheit zu.