Startseite Archiv Bericht vom 04. Juni 2004

Im Wortlaut: Vizepräsident Martin Schindehütte zu gleichgeschlechtlichen Partnerschaften bei Pastoren und Pastorinnen

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Zur Anfrage des Synodalen Surborg zum dienstrechtlichen Umgang mit eingetragenen Lebenspartnerschaften oder anderen gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften bei Pastoren und Pastorinnen der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers:

Vizepräsident Martin Schindehütte (im Wortlaut):

Die Bischofskonferenz der VELKD hat in ihrer Tagung in Bückeburg am 09. März dieses Jahres eine Empfehlung nach Artikel 9 der Verfassung der VELKD zum dienstrechtlichen Umgang mit Eingetragenen Lebenspartnerschaften und gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften von Pfarrern und Pfarrerinnen abgegeben. Ziel dieser Empfehlung ist es, den Gliedkirchen der VELKD Gesichtspunkte für jeweils von ihnen selbst zu verantwortende Entscheidungen an die Hand zu geben. Diese Hinweise sind hilfreich. Sie nehmen den Gliedkirchen die Verantwortung für eigene Entscheidungen jedoch nicht ab.

In unserer Landeskirche hat die Arbeit des Runden Tisches zu einer hohen gegenseitigen Achtung der unterschiedlichen Grundpositionen und einer Würdigung der gegenseitigen Argumente geführt. Die zentrale Feststellung des Runden Tisches ist, dass der unter uns bestehende Dissens nicht kirchentrennend sein soll. Zugleich hoffen wir auf einen offenen Prozess, in dem uns aus der weiteren Entwicklung ein höheres Maß an Gemeinsamkeit und geschwisterlich getragener Praxis geschenkt wird.

Von diesen Voraussetzungen geht auch die Empfehlung der Bischofskonferenz aus. Sie macht jedoch auf die Gefahr aufmerksam, dass der dienstrechtliche Umgang mit einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft den theologischen Diskurs einengen, ja vor der Zeit entscheiden könnte. Die dienstrechtliche Praxis müsse daher „so differenziert sein, dass das Ergebnis der theologischen Diskussion weder in die eine noch in die andere Richtung vorweggenommen wird“. Das ist auch unser Anliegen.

Aufbauend auf diese Grundsätze hat die Bischofskonferenz für die von jeder Gliedkirche der VELKD selbst zu verantwortende Entscheidung folgende Empfehlung abgegeben:

1. „Aus den Formulierungen des Pfarrergesetzes (PfG), insbesondere aus § 51 PfG, wird deutlich, dass für Pfarrer und Pfarrerinnen, die in häuslicher Gemeinschaft mit anderen Personen leben, das Leitbild von Ehe und Familie maßgebend ist. Jede andere Form des Zusammenlebens, die mit dem Anspruch auf öffentliche Anerkennung gelebt wird, stellt eine begründungsbedürftige Ausnahme dar.

2. Maßstab für die Zulässigkeit einer Ausnahme ist die in der Ordination begründete Verpflichtung zu einer dem Amt entsprechenden Lebensführung (§ 4 Abs. 2 PfG). Ausnahmen können daher nur in Betracht kommen, wenn besondere persönliche Gründe vorliegen und die Glaubwürdigkeit des pfarramtlichen Dienstes nicht beeinträchtigt wird.

3. Besondere persönliche Gründe, die eine Ausnahme rechtfertigen, werden in der Regel nur vorliegen, wenn eine Lebensgemeinschaft auf Grund ihrer rechtlichen oder tatsächlichen Gestaltung ein vergleichbar hohes Maß von Verlässlichkeit und gegenseitiger Verantwortung wie die Ehe ermöglicht.

4. Pfarrer und Pfarrerinnen, die ausnahmsweise in einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft oder einer anderen gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft leben wollen, müssen in ihrem pastoralen Dienst die Leitbildfunktion der Ehe anerkennen. Sie dürfen die eigene Lebensform nicht als der Ehe gleichrangiges oder überlegenes Leitbild propagieren, und die eigene Lebensform darf nicht Gegenstand der Verkündigung oder der Amtsführung werden.

5. Die Entscheidung, ob eine Eingetragene Lebenspartnerschaft oder eine andere gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft mit dem pfarramtlichen Dienst zu vereinbaren ist, obliegt den nach gliedkirchlichem Recht zuständigen kirchenleitenden Organen. Pfarrer und Pfarrerinnen, die eine solche Form des Zusammenlebens eingehen wollen, sind verpflichtet, diese kirchenleitenden Organe rechtzeitig zu unterrichten, damit im Gespräch eine Lösung gefunden werden kann, die den Erfordernissen des pfarramtlichen Dienstes Rechnung trägt.

6. Eine Eingetragene Lebenspartnerschaft oder eine andere gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft ist nur in Gemeinden oder allgemeinkirchlichen Aufgaben zulässig, die diese Form akzeptieren. Insbesondere die einmütige Zustimmung des Kirchenvorstandes und der anderen an Personalentscheidungen beteiligten Personen und Gremien ist unverzichtbar (magnus consensus). Die Lebensform eines Pfarrers oder einer Pfarrerin darf die Einheit der Gemeinde und die Gedeihlichkeit des Wirkens in dieser Gemeinde nicht gefährden.“

Am Ende stellt die Bischofskonferenz zugleich aber auch fest, dass „es den Gliedkirchen der VELKD nach diesen Empfehlungen unbenommen bleibt, für ihre Pfarrer und Pfarrerinnen Eingetragene Lebenspartnerschaften oder andere gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften weiterhin generell auszuschließen“. Die Bischofskonferenz will also lediglich einen gemeinsamen Beratungsstand formulieren. Das begrüßen wir. Es hält den Freiraum offen, unseren hannoverschen Weg der sorgfältigen theologischen Beratung weiterzugehen.

Es gibt in der VELKD eine Debatte um die Auslegung von § 51 des Pfarrergesetzes. Hier ist es nötig und sachdienlich, dass die rechtlichen Fragen seitens der VELKD weiter geklärt werden. Ob nötigenfalls eine Rechtsänderung im Sinne einer Öffnungsklausel für die in der Empfehlung skizzierten begründungsbedürftigen Ausnahmefälle herbeigeführt wird, bleibt Sache der Generalsynode der VELKD.

Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen beantworten wir die Anfrage des Synodalen Surborg wie folgt:

Der dienstrechtliche Rahmen für Entscheidungen der Landeskirche besteht fort. Ob und gegebenenfalls wie im Einzelfall bei Eintragung einer Lebenspartnerschaft von Pastoren und Pastorinnen die Glaubwürdigkeit des pfarramtlichen Dienstes, die seelsorgliche Zuwendung zu einem einzelnen Pastor oder einer einzelnen Pastorin und die Offenheit des theologischen Diskurses zu einem angemessenen Ausgleich gebracht werden können, muss der Beurteilung im Einzelfall überlassen bleiben. Wir setzen uns ein für ein Klima des Vertrauens, das es ermöglicht, Entscheidungen vor einer Eintragung im Gespräch mit den persönlich Betroffenen zu entwickeln.