Kirchengesetz zur Änderung der Kirchengemeindeordnung und des Regionalgesetzes

Eine männlich lesbare Person steht an einem Rednerpult und spricht
Bild: Jens Schulze

Dr. Rainer Mainusch, juristischer Vizepräsident des Landekirchenamtes, brachte den Entwurf eines Kirchengesetzes zur Änderung der Kirchengemeindeordnung und des Regionalgesetzes ein. Der Gesetzesentwurf umfasse zwei wesentliche Anpassungen, begründete er die Gesetzesänderung.

In der Kirchengemeindeordnung (Art.1) wird mit der Gesetzesänderung eine rechtliche Anpassung bei der Besetzung von Stiftungsvorständen von nichtrechtsfähigen Stiftungen von Kirchengemeinden vollzogen. Künftig sind auch hier nichtevangelische Mitglieder zulässig – so, wie das bereits für nichtrechtsfähige Stiftungen der Kirchenkreise gilt.

Die zweite Änderung (Art. 2) betrifft das Regionalgesetz (RegG) und berührt die regionale Zusammenarbeit von Kirchengemeinden. Ziel ist, bei pfarramtlichen Verbindungen und bei Kirchengemeindeverbänden bessere, praxisgerechte Lösungen für die Mitgliedschaft in den Verbandsvorständen zu ermöglichen.

Das Gesetz vollzieht eine sinnvolle und gelebte Praxis, denn es ermöglicht, beruflich Mitarbeitenden die Mitgliedschaft im Verbandsvorstand, wenn ihre Tätigkeit für die Aufgaben des Kirchengemeindeverbandes besonders prägend ist.

In seiner Vorstellung des Aktenstücks betonte Dr. Fritz Hasselhorn (Sprengel Osnabrück) aus dem Planungsausschuss, dass diese Gesetzesänderung ein vorbildliches Beispiel der neuen „Ermöglichungskultur“ in der Landeskirche sei. „Wir richten das Gesetz an dem aus, was die Kirchengemeinden brauchen“, sagte Hasselhorn.
Die Zufriedenheit darüber zeigte sich auch in der folgenden Abstimmung: Die Änderungen wurden einstimmig angenommen.

EMA