Diakoninnen und Diakone, die im Dienst einer kirchlichen Körperschaft, wie zum Beispiel eines esKirchenkreis stehen, werden in Zukunft direkt bei der Landeskirche angestellt. Das hat die Landessynode am Freitagmorgen beschlossen. „Wir brauchen auch in Zukunft gut ausgebildete Diakoninnen und Diakone in unserer Kirche. Mit diesem Gesetz machen wir die Landeskirche zu einer attraktiven Arbeitgeberin“, sagte Anna Kempe (Sprengel Lüneburg), die den Gesetzesentwurf im Namen des Ausschusses für kirchliche Mitarbeit vorstellte. Verlässlichkeit durch gute Personalplanung und Begleitung, kollegiales Miteinander auf Augenhöhe verbessern und so dem Fachkräftemangel begegnen, das seien wichtige Ziele der neuen Gesetzgebung.
Neben den arbeitsrechtlichen und finanziellen Auswirkungen dieser Änderung wurde deutlich, wie sehr die Neuerung die Definition des Berufsbildes der Diakoninnen und Diakone berührt. „Sie können ihre Kompetenzen nun besser in die notwendigen Transformationsprozesse einbringen. Der Wert und die Bedeutung des Berufsbildes für kirchliche Entwicklungsprozesse erfahren Anerkennung“, heißt es in dem entsprechenden Aktenstück.
Entsprechend kam es kurz vor der Schlussabstimmung noch zu einer Diskussion um §6, der das Berufsbild und Tätigkeitsfeld von Diakoninnen und Diakonen betrifft. Da heißt es: „Die Regionalbischöfin oder der Regionalbischof kann eine Diakonin oder einen Diakon nach entsprechender Qualifizierung im Einzelfall und in Abstimmung mit dem zuständigen Pfarramt mit Taufen, Trauungen oder Beerdigungen beauftragen, wenn dafür ein kirchliches Interesse besteht.“
Dr. Rainer Mainusch stellte als juristischer Vizepräsident klar, dass die Formulierung auf keinen Fall begünstigen soll, dass Diakoninnen und Diakone als Vakanzvertretung im Gemeindedienst eingesetzt werden.
Die Einzelfallregelung sei dennoch nicht ganz klar, denn es gebe zwei Arten den Ausdruck „Einzelfall“ zu verstehen: „Einerseits im Sinne einzelner Einsätze oder andererseits so, dass eine einzelne Person für längere Zeit einen Auftrag bekommt“, erklärte Regionalbischof Dr. Hans Christian Brandy. Das Verständnis im zweiten Sinne steigere die Wahrscheinlichkeit, dass Diakoninnen und Diakone in Zukunft vermehrt Amtshandlungen ausführen werden, die eigentlich zum pastoralen Berufsbild gehörten.
Das Präsidium schlug daher eine Korrektur des Gesetzestextes vor. Nun heißt es „Die Regionalbischöfin oder der Regionalbischof kann eine Diakonin oder einen Diakon […] im Einzelfall oder in einer Mehrzahl von Fällen […] beauftragen.“ Anschließend stimmten die Synodalen dem neuen Gesetz mit nur einer Gegenstimme zu.