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Rechtliche Bestimmungen für Religionslehrkräfte

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Die Synode hat die rechtlichen Bestimmungen für Religionslehrkräfte neu geregelt. „Der Mangel an grundständig ausgebildeten Lehrenden muss mit Unterrichtenden ausgeglichen werden, die Religion fachfremd unterrichten.“ sagte der Vorsitzende des Bildungsausschusses, Rolf Bade bei der Einbringung der Gesetzesänderung in die Synode. Die kirchliche Lehrerlaubnis, die sogenannte Vokation, wird in solchen Fällen nun auf 3 Jahre befristet sein.

„Es ist besser, Religion fachfremd zu erteilen, als gar nicht zu erteilen“, kommentierte Bade die Änderung. Der Synodale aus dem Sprengel Hannover warb dafür, die gegenwärtige Notlage ernst zu nehmen. „Wir müssen unsere Beschlüsse gegenspiegeln an der Alltagssituation der Schulen. Schulleiter suchen händeringend Lehrkräfte.“ Gleichzeitig müsse aber auf die fachlichen Qualitätsansprüche geachtet werden. „Auch fachfremder Religionsunterricht ist nicht voraussetzungslos zu haben“, so Bade.

Das Kirchengesetz über die Bestätigung von Religionskräften nimmt daher Qualifizierungs- und Fortbildungsmaßnahmen in den Blick, die fachfremde Lehrkräfte in Weiterbildungsgängen bis zur Vokation führen. In der gymnasialen Oberstufe wird die fachfremde Erteilung von Religionsunterricht nun nicht mehr möglich sein. Die Kirchengesetzänderung stellt so sicher, dass künftig mehr Lehrkräfte im Einsatz sind, die speziell für den Religionsunterricht geschult sind. Damit wird die Qualität des Faches, die für seine Akzeptanz an den Schulen von hoher Bedeutung ist, insgesamt gestärkt.

Nach statistischen Angaben des Niedersächsischen Kultusministerium aus dem Jahr 2016 nehmen mehr als 75% der Schülerinnen und Schüler an allgemeinbildenden Schulen an einem konfessionellen Religionsunterricht teil. Durch den Mangel an Lehrkräften fällt das Fach Religion jedoch an vielen öffentlichen Schulen in hohem Maße aus. „Als Kirche sind wir außerordentlich dankbar, dass sich so viele fachfremde Lehrkräfte für den Religionsunterricht einsetzen.“, sagte Bade abschließend.

Nach dem Niedersächsischen Schulgesetz wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Für die von der Schulbehörde erlassenen Richtlinien und genehmigten Unterrichtsbüchern ist zuvor das Einvernehmen mit den Religionsgemeinschaften herzustellen. Die Kirchen haben das Recht, den Religionslehrkräften vor ihrem Einsatz eine kirchliche Lehrbefugnis, die sogenannte Vokation, zu erteilen.