Startseite Archiv Nachricht vom 26. November 2021

Sexualisierte Gewalt

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Mit Änderungen am Mitarbeitendengesetz sowie an der Kirchengemeinde- und Kirchenkreisordnung setzt die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers die Vorgaben der EKD-Richtlinie zum Schutz vor sexualisierter Gewalt (EKD-Gewaltschutzrichtlinie) um und übernimmt deren Vorgaben in ihre Gesetzgebung. Es geht zum einen um ein klares Abstands- und Abstinenzgebot sowie um die Melde- und Beratungspflicht in Fällen sexualisierter Gewalt.
Auch wird geregelt, dass Personen, die wegen sexualisierter Gewalt rechtskräftig verurteilt sind, von der Mitwirkung in der Kinder- und Jugendarbeit ausgeschlossen sind. Gesetzlich festgeschrieben wird außerdem die bisherige Praxis, dass alle, die in diesem Bereich tätig werden wollen, ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen müssen. Die Regelungen gelten für alle beruflich und ehrenamtlich Mitarbeitenden. Entsprechende Regelungen für den Pfarrdienst und das Beamtenrecht waren bereits von der EKD selbst beschlossen worden, die insoweit für die Gesetzgebung zuständig ist.

Im Detail bedeutet dies: Wer eine Straftat gegen sexuelle Selbstbestimmung offenlegt, ist nun von der dienstlichen Schweigepflicht befreit. Eine solche "Whistleblower"-Regelung gilt nicht nur für berufliche, sondern auch für ehrenamtlich Mitarbeitende. Gleicher Schutz gilt in Verdachtsfällen der Vorteilsgewährung oder Bestechung. Es gilt zudem eine Melde- und Beratungspflicht.

Anna Kempe (Kirchenkreis Lüchow-Dannenberg/Sprengel Lüneburg), Ausschussvorsitzende für kirchliche Mitarbeit, hob bei der Einbringung der Aktenstücke 41A und 42A die wichtige Funktion der landeskirchlichen Fachstelle für sexualisierte Gewalt unter der neuen Leiterin Karoline Läger-Reinbold hervor. Es sei immer möglich und zudem sehr empfehlenswert, sich hier beraten zu lassen. "Die Fachstelle arbeitet betroffenenorientiert und nimmt Meldungen auch anonym entgegen", betont Kempe.

Zudem gilt im beruflichen wie im ehrenamtlichen Dienst nun das Abstands- und Abstinenzgebot. Das Abstandsgebot verpflichtet zur Achtung des Nähe- und Distanzempfinden des jeweiligen Gegenübers. Mit dem Abstinenzgebot wird gesetzlich festgeschrieben, dass Macht- und Abhängigkeitsverhältnisse nicht zur Befriedigung eigener Interessen und Bedürfnisse, für sexuelle Kontakte oder andere grenzüberschreitende Verhaltensweisen missbraucht werden dürfen. 

Die neuen Regelungen müssten den beruflichen Mitarbeitenden wie den Ehrenamtlichen bekannt gemacht werden und für diese leicht zugänglich sein, forderte Kempe. Die Synodale empfahl eine entsprechende Aufnahme in die Schutzkonzepte der Kirchenkreise und kirchlichen Einrichtungen.

Die Landessynode beschloss die gesetzlichen Neuregelungen einstimmig.