Startseite Archiv Bericht vom 25. November 2015

Praxisorientiertes (Baukasten-) Modell für regionale Zusammenarbeit

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Dr. Fritz Hasselhorn (Osnabrück), Vorsitzender des Schwerpunkteausschusses, stellte den Entwurf zum Kirchengesetz über die Neuordnung und Unterstützung der regionalen Zusammenarbeit von Kirchengemeinden vor. Hasselhorn fragte, wie kirchliche Arbeit in Zukunft gestaltet werden könne. Wichtig sei für die Gesetzesinitiative, dass Kirchengemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit anderen Gemeinden zusammenarbeiten, sich gegenseitig entlasten, die Entwicklung neuer Profile beruflicher und ehrenamtlicher Mitarbeit fördern und neue Möglichkeiten zusammen verwirklichen. Gleichzeitig soll dabei die örtliche Identität ihrer kirchlichen Arbeit geschützt werden. „Die Gemeinden sollen vor Ort selbst entscheiden können“, betont Hasselhorn. Die Rolle der Kirchenkreise sei die des Unterstützers.

Im Kirchengesetz sollten auf der einen Seite die bereits bestehenden Formen der Zusammenarbeit von Kirchengemeinden präziser beschrieben werden. Dieses gelte für die pfarramtliche Verbindung, die vorsieht, dass für mehrere Kirchengemeinden ein gemeinsames Pfarramt gebildet werden kann. Die pfarramtlich verbundenen Kirchengemeinden bleiben rechtlich und in der Gestaltung ihrer Arbeit selbstständig, wobei die Kirchenvorstände zu gemeinsamen Beratungen zusammentreten und Maßnahmen gemeinsam beschließen. Die Entscheidung über die Einrichtung oder Aufhebung einer pfarramtlichen Verbindung obliegt dem Kirchenkreisvorstand. 

Die weiterreichende Form der Arbeitsgemeinschaft können Kirchengemeinden zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben bilden. Es muss dabei festgelegt werden, was Gegenstand der Zusammenarbeit ist, wer die Geschäftsführung wahrnimmt, wie die Finanzierung erfolgt und was die Regelungen zur Änderung oder Aufhebung der Vereinbarung sind. 
Zur dauerhaften gemeinsamen Wahrnehmung einzelner Aufgabe kann ein Kirchengemeindeverband gebildet werden. Dabei werden die gemeindlichen und pfarramtlichen Aufgaben weitestgehend im gemeinsamen Zusammenwirken von Kirchenvorstand und Pfarramt der beteiligten Kirchengemeinden wahrgenommen. 

Als neue Form soll künftig die Gesamtkirchengemeinde hinzukommen: Sie wird auf Antrag der an ihr beteiligten Kirchengemeinde oder von Amts wegen durch das Landeskirchenamt errichtet, aufgehoben oder anders begrenzt. Diese Gesetzesänderung soll die Zusammenarbeit über Grenzen ermöglichen. Dabei soll aufgabenorientiert gearbeitet und eine hohe Flexibilität gewährleistet werden. „Die Absicht ist, in der Fläche präsent zu sein", so Hasselhorn.

Dieses hatte auch schon der stellvertretende Vorsitz des Kirchensenats, Knut Laemmerhirt (Syke) bei der Einbringung des Kirchengesetzes am Dienstag betont: Das Gesetz solle als ein „weiterentwickeltes und praxisorientiertes (Baukasten-) Modell“ verstanden werden. Der Gesetzesentwurf legt kein bestimmtes Modell regionaler Zusammenarbeit als verbindlich fest, sondern er beschreibt mit der pfarramtlichen Verbindung, der Arbeitsgemeinschaft, dem Kirchengemeindeverband und dem neuen Typus der Gesamtkirchengemeinde vier Grundtypen regionaler Zusammenarbeit. Sie können je nach der konkreten örtlichen Situation und den Perspektiven der beteiligten Kirchengemeinden variiert werden. 

Die Gesamtkirchengemeinde eröffne denen, die eine vertiefte Zusammenarbeit wollen, neue Möglichkeiten, den mit einer Arbeitsgemeinschaft oder einem Kirchengemeindeverband verbundenen Gremien- und Verwaltungsaufwand auch ohne Fusion zu vermeiden und die örtliche Identität als Kirchengemeinde zu bewahren.“

In 1. und 2. Lesung stimmte die Landessynode dem Kirchengesetz mit großer Mehrheit zu.