Startseite Archiv Bericht vom 23. November 2015

Gesetzentwürfe

Die vollständige Darstellung von Archivmeldungen befindet sich noch im Aufbau. Schauen Sie in Kürze noch mal vorbei!

Am ersten Sitzungstag brachte die Landessynode eine Reihe von Gesetzesinitiativen auf den Weg, die zunächst in den Ausschüssen der Landessynode beraten werden. Themen sind u.a. die regionale Zusammenarbeit von Kirchengemeinden, die Eigenbeteiligung von privatrechtlich Angestellten an der Altersversorgung, die Amtszeitverlängerung von Superintendentinnen und Superintendenten und das Wahlverfahren für deren Stellvereterin bzw. Stellvertreter.

Knut Laemmerhirt aus Syke, der als stellvertretender Vorsitzender des Kirchensenats die Mehrzahl der einzelnen Entwürfe einbrachte, machte zunächst die Intention der Änderungsvorschläge für die regionale Zusammenarbeit von Kirchengemeinden deutlich: „Die Region ist kein Selbstzweck oder ein Instrument von Einsparungsprozessen, sondern ein inhaltlicher Gestaltungsraum kirchlicher Arbeit.“ Dieser Gestaltungsraum solle auch unter veränderten Rahmenbedingungen die Kommunikation des Evangeliums ermöglichen. „Dafür brauchen wir starke Gemeinden, aber diese Gemeinden können auf Dauer nur stark sein, wenn sie sich mit der Stärke anderer in einem regionalen Prozess verbinden und die Chancen dieses Prozesses nutzen.“

Das neue Kirchengesetz beschreibe einzelne Formen der regionalen Zusammenarbeit wie Fächer eines „weiterentwicklungsfähigen und praxisorientierten Baukastens“. Neu sei, so Laemmerhirt, die Form der Gesamtkirchengemeinde. „Sie eröffnet denen, die eine vertiefte Zusammenarbeit wollen, neue Möglichkeiten, den mit einer Arbeitsgemeinschaft oder einem Kirchengemeindeverband verbundenen Gremien- und Verwaltungsaufwand auch ohne Fusion zu vermeiden und die örtliche Identität als Kirchengemeinde zu bewahren.“

Eine weitere Einbringung sieht vor, dass privatrechtlich Angestellte zukünftig eine Eigenbeteiligung für ihre Altersvorsorge zu leisten haben. Dies ist laut den Ausführungen Laemmerhirts bereits im öffentlichen Dienst der Fall. Im Bereich der Landeskirche werden die Beiträge aber bislang allein vom Arbeitgeber in Höhe von 4% des Bruttolohns für jeden Mitarbeiter gezahlt. Da die Beiträge zur Zusatzversorgung ab dem 1. Januar 2016 steigen werden, könne der gesamte Beitrag nicht mehr allein vom Arbeitgeber getragen werden, so Laemmerhirt. Daher sei der Gesetzentwurf zur Eigenbeteiligung mit Vertretern des Verbandes kirchlicher Mitarbeiter, der Kirchengewerkschaft in Niedersachsen und dem Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen abgestimmt. Eine angestrebte Eigenbeteiligung müsse mit Gewerkschaften und Mitarbeiterverbänden einerseits und den Vertretern der kirchlichen Arbeitgeber andererseits ausgehandelt werden.

Geplant ist zudem, die Kirchenverfassung zur Wahl der Stellvertretungen von Superintendentinnen und Superintendenten dahingehend zu ändern, dass der künftig Kirchenkreisvorstand (KKV) die Stellvertretung wählt. Bisher war dieses das Recht des Pfarrkonvents. Wie bisher muss in Zukunft der Kirchenkreistag die Wahl der Stellvertreterin oder des Stellvertreters des Superintendenten bestätigen.

Die Entscheidung über die Amtszeitverlängerung von Superintendentinnen und Superintendenten soll künftig allein im Verantwortungsbereich des zuständigen Kirchenkreisvorstands liegen. Dieser besitze durch die intensive mehrjährige Zusammenarbeit mit dem Superintendenten bzw. der Superintendentin die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen, um über die Verlängerung zu entscheiden. Die Kirchengemeinde, in der die Superintendentin bzw. der Superintendent einen Stellenanteil inne hat, erhält künftig ein Widerspruchsrecht gegen die Amtszeitverlängerung wie es auch der Kirchenkreistag besitzt.