Startseite Archiv Bericht vom 29. November 2012

Neues Kirchengesetz zur Visitation

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Der 1. Vizepräsident des Präsidiums der Synode
Thomas Reisner führte die Synodalen durch die Änderungsanträge, wie sie vom Ausschuss für Schwerpunkte und Planung kirchlicher Arbeit zum Kirchengesetz über die Visitation so vorgelegt waren. Die Synode beschloss das empfohlene Visitationsgesetz (VisG /Aktenstück 97 A) im vorgelegten Wortlaut. Es tritt zum 1. Juli 2013 in Kraft.

In das vorgelegte Visitationsgesetz waren zahlreiche Anregungen aus Ausschüssen, Ephorenkonferenzen und Kirchenkreistagen eingearbeitet worden.

De Vries betonte die geistlichen und die kybernetische Funktionen eines Visitationsgesetzes. „Es geht um einen geschwisterlichen Besuchsdienst, der der Wertschätzung und Ermutigung dient." Insofern sei Visitation eine besondere Aufgabe an Kirchenleitung und Kirchenordnung. Sie eröffne den Blick auf die Gestalt und Organisatoonsform der Kirche in ihrem Bezug zur Kirche Jesu Christi.

„Selbst die beste ideale Gemeinde ist noch nicht die Kirche Christi“, so der geistliche Vizepräsident. Visitation sei auch nicht absichtslos, sie schaue darauf, ob die Ergebnisse der Visitation umgesetzt würden. Sie eröffne die Aussicht auf neue Trends und Entwicklungen.

Nötig sei die Erstellung eines Visitationshandbuches, um den Kirchengemeinden eine Hilfe für die Erstellung des Gemeindeberichtes an die Hand zu geben, so de Vries. Man müsse in Zukunft auch darauf achten, die Visitation mit anderen kybernetischen Elementen, wie sie zum Beispiel in Jahresgesprächen, Grundstandards, Leitbild und Qualitätsentwicklung vorliegen, zu verzahnen ohne unnötige Doppelungen und Mehrarbeiten zu schaffen.

Auf die Erstellung des Visitationsberichtes eingehend meinte de Vries: „Die Berichte sollen in Zukunft deutlich kürzer aber eben auch klarer strukturiert geschrieben werden.“ Dies solle aber nicht zu dem Gedanken verleiten, ein Bericht sei unnötig, das Entscheidende passiere im Besuch der Gemeinden, also im Vollzug der Visitation. „Der Visitationsbericht ist und bleibt fester Bestandteil des Visitationsprozesses.“ Er möge in großer zeitlicher Nähe zur Visitation geschrieben und eben auch bearbeitet werden.