Startseite Archiv Bericht vom 26. November 2012

Rechtsverhältnisse Leitende Geistliche

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Knut Laemmerhirt (Syke) stellte  der Synode für den Kirchensenat die Novelle der Verfassung der Landeskirche mit den Worten vor. „Was lange währt wird endlich gut.“

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf über die Artikel 65 und 70 der Verfassung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers sollen die Wünsche der Landessynode umgesetzt werden, die Amtsstellung des Bischofs sowie das Verfahrens seiner Wahl neu zu regeln.

Der Artikel 65 der neuen Verfassung begrenzt die Amtszeit des Bischofs/der Bischöfin in Zukunft auf zehn Jahre, womit eine Angleichung an die Amtszeit der Superintendenten erfolgt.  Um zu verhindern, dass dies zu einem Ausscheiden bewährter Amtsinhaber führt, verlängert sich die Amtszeit automatisch, falls die Landessynode nicht nach ordentlicher Beratung dagegen stimmt. Über die Verlängerung der Amtszeit des Landesbischofs sollen in Zukunft Kirchensenat und Landessynodalausschuss (sie bilden das so genannte „Kollegium“) befinden.

Erfahrungen aus der letzten Bischofswahl wurden in den anderen Bestimmungen aufgegriffen: bei der Wahl des Bischofs kann in Zukunft im dritten Wahlgang auch eine einzige Person aufgestellt werden. Die Zeitabstände zwischen den Wahlgängen sollen flexibel gehandhabt werden.

Eine Amtszeitbegrenzung sieht Artikel 70 der Verfassung auch für die Landessuperintendenten vor. Die Synodalen aus dem Sprengel haben allerdings die Möglichkeit des Widerspruchs.

So wie die neuen Verfassungsabschnitte eingebracht werden, gelten sie nicht mehr für die jetzigen Amtsträger.

In der allgemeinen Aussprache betonte Dr. Fritz Hasselhorn, (Grafschaft Diepholz), Vorsitzender des Ausschusses für Schwerpunkte und Planung kirchlicher Arbeit: „Der Kirchensenat hat anders entschieden als von der Landessynode vorgeschlagen.“ Darum stellte er den Beschlussvorschlag: Das Aktenstück 32 B möge den Ausschüssen zur Beratung überwiesen werden.

Im Aktenstück 32 C, dem Kirchengesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Landesbischofs geht es um die Rechtsstellung des Bischofsamtes. Wie Knut Laemmerhirt für den Kirchensenat einräumte, sei dieses Amt nur eine „besondere Ausprägung des Amtes der Wortverkündigung“, sei kein besonderes Amt. Darum solle bei Beendigung des Bischofsdienstverhältnis das normale Verkündigungsdienstverhältnis wieder gelten. Dies ermögliche eine flexiblere Anschlussregelung für den Fall des Ausscheidens aus dem Bischofsamt.

Michael Gierow (Lüchow-Dannenberg), Vorsitzender des Ausschuss für Arbeits- und Dienstrecht sowie Aus-, Fort- und Weiterbildung, stellte den Antrag den Gesetzesentwurf zur weiteren Bearbeitung in den Ausschüssen zu überweisen.

In entsprechender Weise wollte er auch das vom Kirchensenat eingebrachte Kirchengesetz über die Rechtstellung der Landessuperintendenten bzw. Landessuperintendentinnen behandelt wissen, welches fast denselben Wortlaut bietet wie die Regelungen des Bischofsamtes.

Dr. Sabine Hellweg (Stade) stellte die Nachfrage, ob die neue Amtszeitbegrenzung Auswirkungen auf die Pensionsregelung habe. In der Antwort darauf wurde bedeutet, dass es dort keine Verschlechterung für die Amtsinhaber gebe.