Startseite Archiv Nachricht vom 24. November 2020

Bestätigung zur Verordnung/Landessynodalgesetz

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Die Landessynode bestätigte zu Beginn der Tagung die "Verordnung des Landessynodalausschusses mit Gesetzeskraft zur Änderung des Landessynodalgesetzes" und gab ihr damit die Rechtsgrundlage für diese technische Premiere. Diese Verordnung hatte der Landessynodalausschuss im Vorfeld der Synode nach sorgfältiger Beratung und basierend auf den auf EKD-Ebene zuvor gesammelten Erfahrungen erarbeitet.
 
„Aktenstück 28 gewährleistet, dass zum ersten Mal in der Geschichte der Landessynode eine vollständig digitale Synodentagung stattfinden kann“, sagte Jörn Surborg als Vorsitzender des Landessynodalausschusses in seiner Einbringungsrede.
 
Das Aktenstück liefert die Rechtsgrundlage auch für künftige digitale Zusammenkünfte, die allerdings die Ausnahme bleiben sollen. Die Landessynode kann künftig mit Hilfe einer Videokonferenz vollständig digital oder zumindest in Form einer Hybrid-Tagung mit Zuschaltung einzelner Mitglieder über eine Videokonferenz zusammenkommen. Anlass für diese rechtliche Ergänzung war die sich verschärfende Situation der Corona-Pandemie. Sie hatte eine Präsenzveranstaltung vor wenigen Wochen bis auf weiteres ausgeschlossen.

Trotz dieser Ergänzung gilt, dass Sitzungen der Landessynode in der Regel mit persönlicher Anwesenheit stattfinden sollten. Video- und Hybridkonferenzen seien zwar zugelassen, sollten allerdings die Ausnahme bleiben. Der dafür notwendige Standard gewährleistet die Wahrung der Mitwirkungsrechte aller Mitglieder der Landessynode und der übrigen Tagungsteilnehmenden bis hin zu geheimen Abstimmungen.
 
Das Aktenstück hält unter anderem fest, dass Video- oder Hybridsitzungen der Landessynode  nur möglich sind, wenn zwei kirchenleitende Organe zusammenwirken und entsprechende Beschlüsse fassen (Landessynode, vertreten durch den Präsident*in, und der Landessynodalausschuss). All diese Punkte gelten künftig auch die Ausschüsse der Landessynode. 

Für die Synode selbst werde überdies bei allen, auch digitalen Tagungen mit Video-Übertragung die Öffentlichkeit gewährleistet sein.