Startseite Archiv Nachricht vom 29. November 2019

Verschiedenes

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Mit großer Mehrheit hat die Landessynode am 28. November 2019 beschlossen, die Richtlinien zur Teilhabe von Kindern am Heiligen Abendmahl von 1980 aufzuheben. Die Synode bittet Kirchenvorstände und Pfarrämter, die Feier des Abendmahls in ihrem Bereich neu zum Thema zu machen. Die Synodalen ermuntern die Kirchengemeinden, Kinder zur Feier des Abendmahls einzuladen.

Am letzten Tagungstag der 25. Landessynode haben die Synodalen Oberlandeskirchenrat Rainer Kiefer mit großem Beifall verabschiedet. Kiefer wird neuer Direktor des Evangelischen Missionswerks in Deutschlands und tritt seine Stelle am 1. Dezember 2019 in Hamburg an. 

Sollen Personen, die aus der Kirche ausgetreten sind, in Ausnahmefällen für eine Einstellung in den kirchlichen Dienst in Betracht kommen oder sollte die entsprechende Regelung im Gesetz gestrichen werden? Die Synode hat dazu  einen Gesetzestext beschlossen, der das Problem folgendermaßen regelt: Wenn ein kirchlicher Mitarbeiter aus der Kirche austritt, "soll der Anstellungsträger durch Beratung und Gespräch darauf hinwirken, dass dieser Mangel an Anforderungen für die Anstellung im kirchlichen Dienst beseitigt wird. Wenn der Mangel nicht behoben werden kann, könne nach Abwägen der Umstände als letzte Maßnahme eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen werden, heißt es im entsprechenden Aktenstück. Thomas Reisner aus dem Rechtsausschuss erläuterte die Hintergründe der Debatte: Im Mai 2019 hatte sich eine Diskussion an der Frage entzündet, ob Personen, die einmal aus einer Kirche ausgetreten sind, für ein kirchliches Beschäftigungsverhältnis grundsätzlich auszuschließen sind, während für Personen, die noch nie einer Kirche angehört haben, begrenzt definierte Tätigkeiten im kirchlichen Bereich möglich sind.

Die Landessynode hat am Freitagvormittag ein Gesetz beschlossen, das eine größere Flexibilität beim Übergang zwischen kirchlichem und staatlichem öffentlichen Dienst ermöglicht. Bisher wurde der Wechsel von Kirchenbeamten in ein staatliches Beamtenverhältnis erst mit Ablauf einer Erprobungsphase vollzogen, nach deren Abschluss der kirchliche Dienst endete und der staatliche begann. Das Niedersächsische Beamtengesetz sieht in solchen Fällen jedoch eine Probezeit vor, die bereits innerhalb eines staatlichen Beamtenverhältnisses abgeleistet werden muss.

Damit künftig zugunsten der wechselnden Beamtin oder des wechselnden Beamten die kirchliche Erprobungszeit gleichzeitig auch als staatliche Probezeit anerkannt werden kann, muss für diese Übergangszeit ein Doppelbeamtenverhältnis geschaffen werden. Diese Änderung ist nun gesetzlich festgehalten.