Startseite Archiv Bericht vom 25. November 2013

Rechtsstellung der Klöster

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Die beiden Klöster der Landeskirche, Loccum und Amelungsborn sollen in einem neuen Kirchengesetz, welches die Verfassung der Landeskirche ändern wird, in ihrem rechtlichen Status zukünftig gleichgestellt werden. Die Sonderstellung Loccums wird sich nur noch darin ausdrücken, dass der Landesbischof zugleich Abt von Loccum sein kann. Die frühere Obhut, die das Predigerseminar Loccum durch den Konvent und das Kloster erhielt, wird in Zukunft entfallen. Die Aufsicht und die Betreuung des Predigerseminars obliegen künftig allein der Landeskirche.

Im Einzelnen soll das 9. Kirchengesetz die Zahl der vom Kirchensenat berufenen Synodalen regeln. Statt 10 – wie bisher – wird es 11 zu berufende Synodale geben. Die Mitgliedschaft des Abtes wird damit zukünftig wegfallen.
Die Klöster Loccum und Amelungsborn sollen in ihrer Rechtsstellung den übrigen kirchlichen Körperschaften gleichgestellt werden. In Anknüpfung an ihre jahrhundertealte (Zisterzienser-) Tradition werden sie dadurch frei, eigene spirituelle Profile zu entwickeln, die der gesamtkirchlichen Verantwortung entspricht. Gleichzeitig werden sie in die landeskirchliche Aufsichtsstruktur eingebunden, die Aufsicht führt das Landeskirchenamt.

Bisher wurde das Leben der Klöster durch vom Kirchensenat erlassene Verfassungen geregelt. Nunmehr haben die Konvente selbst die Möglichkeit, sich Verfassungen zu geben.

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Abt zu Loccum Horst Hirschler. Bild: Jens Schulze

Der Abt des Klosters Loccum Dr. Horst Hirschler brachte seine Freude über die Standortsicherung des Predigerseminars in Loccum und die Übernahme der damit verbundenen Kosten seitens der Landeskirche zum Ausdruck. Er begrüßte ausdrücklich die Betonung in der Verfassungsänderung der Klöster in der Verfassung.

Hirschler kritisierte den möglichen Wegfall des Sitzes des Abtes in der Landssynode. Der Abt sei heute im Gegensatz zu früher der pensionierte Landesbischof. Da sei es notwendig den Bezug zu den aktuellen Themen zu behalten. Er stellte daher den Antrag, dass auch weiterhin der Abt des Klosters Loccum qua Amt in der Synode Mitglied ist.

Erstmals in der Nachkriegsgeschichte ist nicht der aktuelle Landesbischof auch gleichzeitig Abt des Kloster Loccums. Das Kloster ernannte im Jahr 2000 den Landesbischof i.R. Hrischler an Stelle der damaligen Bischöfin Margot Käßmann als Abt.

Superintendent Michael Thiel (Gifhorn) betonte, besonders die Freiheit für die Gestaltung der jeweiligen Klosterverfassung sei zu loben und bittet im Namen der Synodengruppe Lebendige Volkskirche um Zustimmung zum vorliegenden Gesetz.

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Superintendent Michael Thiel. Bild: Jens Schulze

Rolf Bade (Hannover) stimmte im Namen die Synodengruppe Offene Kirche dem Vorschlag des Rechtsausschusses eindeutig zu. Bereits in der 23. Landessynode habe sich die Gruppe nach sorgfältiger Abwägung für das Predigerseminar am Standort Loccum ausgesprochen. Mit den Finanzbeschlüssen werden erhebliche Mittel aus dem landeskirchlichen Haushalt für den Umbau, Umzug und Betrieb des Predigerseminars bereit gestellt. Daher ist die klare Zuständigkeit für diesen Bereich bei der Landeskirche notwendig.

Die Gleichstellung der beiden Klöster Amelungsborn und Loccum sei unbestritten. Für zukünftige Finanzbeschlüsse der Synode zu Gunsten der Klöster bedürften einen klaren Einblick in die finanzielle Lage der Klöster, daher muss die kirchliche Aufsicht beim Landeskirchenamt liegen.

Die Frage des Synodensitzes in der Synode ist eine strukturelle und keine persönliche Frage, so Bade. Für die persönliche und theologische Autorität des Abtes in all seinen Ämtern und Aufgaben ist der Sitz der Synode nicht entscheidend. Strukturell muss aber gleichermaßen gewährleistet werden, dass der Abt in diesem Zusammenhang nicht in Loyalitätskonflikte kommt.

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Rolf Bade. Bild: Jens Schulze

Karin Aulicke (Lüneburg) plädierte noch mal sehr deutlich für den Verbleib des Abtes qua Amt in der Landessynode. Man solle nicht ohne Not von einer langjährigen Geschichte abrücken.

Jörn Surborg (Wolfsburg) betonte, die Gleichstellung der beiden Klöster wäre zukünftig nicht gewährleistet, wenn man bei der Frage des Sitzes in der Synode weiterhin Unterschiede gelten lassen würde. Dies sei keine personelle Entscheidung, denn der aktuelle Abt ist von dieser Regelung auf jeden Fall ausgenommen.

Die Gesetzesänderung wird in den Rechtsausschuss überwiesen.