Finanzausgleichsgesetz
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Wer in kirchlichen Gremien Verantwortung trägt, ob im Großen oder Kleinen, kommt an ihm nicht vorbei – dem Finanzausgleichsgesetz, welches die finanzielle Ausstattung der Kirchenkreise und Kirchengemeinden regelt. Es gilt seit 2006 und wurde immer wieder fortgeschrieben und teils angepasst. Nun soll es wieder in einzelnen Punkten geändert werden. Darum bat der Synodalausschuss „Schwerpunkte und Planung kirchlicher Arbeit“ aufgrund einer Evaluation des Finanzausgleichs und der Ergebnisse einer besonderen Loccumer Akademietagung, die sich mit Strukturen der Kirchenkreise befasste.
Im Einzelnen streicht der Entwurf des novellierten Gesetzes den anstößigen Begriff des „unabweisbaren Mindestbedarf“ und ersetzt ihn durch positiv formulierte Grundsätze für die Gestaltung der Grundzuweisungen. Klarer herausgestrichen wird zukünftig, dass die Grundzuweisung unter dem Vorbehalt der Leistungsfähigkeit der Kirchenkreise steht.
Knut Laemmerhirt Bild: Jens Schulze
In den Zielen der Finanzplanung wird des Weiteren betont, dass sich die Kirchenkreise unterschiedlichen Herausforderungen stellen müssen. Darauf, aber auch auf die Ergebnisse der Visitationen, sollen die von den Kirchenkreisen entwickelten Konzepte Bezug nehmen. Auch dem Gebäudemanagement wird zukünftig eigenes Augenmerk gewidmet. Die Kirchenkreise werden aufgefordert, eine eigene Gebäudebedarfsplanung zu erstellen, die sich an den Grundstandards und Zielen kirchlicher Arbeit orientiert.
Der Kirchensenat legte der Synode das 3. Änderungsgesetz des FAG vor - die Einbringungsrede hielt der Kirchensenator Knut Laemmerhirt. Dr. Hasselhorn, der Vorsitzende des Ausschusses für Schwerpunkte und Planung kirchlicher Arbeit stellte den Antrag, das Änderungsgesetz in beiden Ausschüssen „Schwerpunkte..“ und „Finanzenweiter zu beraten. – Dies wurde mit „erkennbarer Mehrheit“ angenommen.
Dr. Fritz Hasselhorn. Bild: Jens Schulze