Anspruch auf eine kirchliche Bestattung für Kirchenmitglieder sicherstellen
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Das kirchliche Bestattungsgesetz wurde novelliert und von der Synode am Freitag beschlossen. Mit der Neufassung werden Pfarramt, Kirchenvorstand und Kirchengemeinde in die Verantwortung genommen, „dass Kirchenglieder kirchlich bestattet werden. (§ 5 Abs. 3 Satz 1 Bestattungsgesetz)“
In seiner Einbringungsrede berichtete Jürgen Kemper von Erfahrungen als Gemeindepastor. So hörte er von einem 61-Jährigen, der keine Angehörige hatte und verstorben war. Es sollte eine Bestattung „ab Halle“, also ohne Feier geben. Durch die Intervention des Pastors gelang es, eine würdige Trauerfeier zu veranstalten, an der 60 Personen teilnahmen.
Jeder Mensch habe ein Recht auf eine würdige Bestattung, für Kirchenglieder gehöre dazu die Ausrichtung einer Trauerfeier.
Der Synodale Wolf von Nordheim wies auf finanzielle und juristische Probleme hin: So ende das Mandat der Betreuer mit dem Tode. Von Nordheim beantragte die rechtliche Frage klären zu lassen, wie das Recht auf eine Trauerfeier außerhalb des kirchlichen Rechts so verankert werden könnte, dass andere Stellen verpflichtet seien, für eine Trauerfeier zu sorgen. Es sei nicht zu akzeptieren, dass nach derzeitiger Rechtslage Menschen ohne zahlende Angehörige am Ende ihres Lebens zu einer „Sache“ werden, die „entsorgt“ werden müssten.
Der Synodale Christian Winters appellierte an die kirchlichen Träger von Friedhöfen, die Gebührensatzung so zu gestalten, dass nicht allein aus Kostengründen die anonyme Bestattung favorisiert werde.