Bremer Staatskirchenvertrag
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In Bremen wird es auch künftig keinen konfessionellen Religionsunterricht an allgemeinbildenden Schulen geben. Stattdessen sieht der geplante „Vertrag der Freien Hansestadt Bremen mit den Evangelischen Kirchen in Bremen“ Unterricht in Biblischer Geschichte vor. Den Kirchen werde Gelegenheit gegeben, zu den Lehrplänen Stellung zu nehmen. Der Artikel 3 des Vertrages stellt eine Besonderheit gegenüber den Staatsverträgen dar, die gemäß Grundgesetz - Artikel 7 – einen konfessionsgebundenen Religionsunterricht vorsehen. Dennoch bezeichnete Burkhard Guntau, der das entsprechende Kirchengesetz namens des Kirchensenates einbrachte, dieses als „kirchenpolitisch von hohem Rang“.
Als eines der letzten Bundesländer wird die Freie Hansestadt Bremen mit den evangelischen Kirchen in Bremen in Kürze einen Staatsvertrag schließen, der voraussichtlich im Frühjahr 2002 ratifiziert werden wird. Nur in Hamburg, Berlin und Württemberg gibt es keinen Staatskirchenvertrag. Da Hannover durch die Zugehörigkeit der Stadt Bremerhaven zur Landeskirche mit Bremen verbunden ist, hat die Synode über die Zustimmung zu beschließen und wird dies voraussichtlich noch im Laufe der Tagung tun.
Der Staatsvertrag regelt – nach dem Vorbild des „Loccumer Vertrages“ von 1955 – die Beziehungen zwischen dem Stadtstaat und den evangelischen Kirchen in insgesamt 23 Artikeln. Geregelt werden unter anderem die Seelsorge in öffentlichen Einrichtungen wie Krankenhäusern, Justizvollzugsanstalten oder bei der Polizei, die Erhebung von Kirchensteuern und die Kirchensteuerverwaltung. Zum Regelwerk gehört auch das Recht der Kirchen zum Betreiben von Kindertageseinrichtungen – und zwar im Sinne des Subsidiaritätsprinzips, wonach der Staat den Kirchen eine vorrangige Option einräumt. Weitere Stichworte sind der Feiertagsschutz, das Zeugnisverweigerungsrecht für Geistliche sowie die Berücksichtigung von angemessenen Sendezeiten für die Kirche bei den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten.