Startseite Archiv Bericht vom 03. Mai 2017

Kirchenkreispfarramt in Lüchow-Dannenberg

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Im Kirchenkreis Lüchow-Dannenberg können Pfarrstellen für den ortsbezogenen Dienst seit Anfang 2017 auch auf der Ebene des Kirchenkreises errichtet werden. Das besagt eine sogenannte Verordnung mit Gesetzeskraft, die der Kirchensenat im Dezember 2016 erlassen und dem die Landessynode nun zugestimmt hat.

Den Kirchenkreis-Pfarrstellen sind allerdings durch den Kirchenkreistag feste Pfarrbezirke zuzuordnen. Mit einer Pfarrstelle für den ortsbezogenen Dienst ist für den betreffenden Stelleninhaber ein aufgabenorientierter Dienst in einem anderen Bereich verbunden. In “seiner" Kirchengemeinde ist der jeweilige Stelleninhaber Mitglied des Kirchenvorstandes kraft Amtes. An den Beratungen einer Kirchengemeinde, in denen ein Pastor bzw. eine Pastorin einen aufgabenorientierten Dienst ausübt, kann er bzw. sie ohne Stimmrecht teilnehmen.

“Mit der Idee eines Kirchenkreispfarramtes will der Kirchenkreis unter den besonderen strukturellen und demographischen Bedingungen des Wendlands mit einer Vielzahl besonders kleiner Kirchengemeinden eine verlässliche örtliche Präsenz erhalten”, heißt es zur Begründung. Ziel seien stabile und attraktive Pfarrstellen, sagte Klaus Kastmann für den Kirchensenat. Zudem sollten verlässliche Pfarrbezirke es ermöglichen, flexibel auf Veränderungen reagieren zu können. Schließlich könne das Kirchenkreispfarramt die Zusammenarbeit der Mitarbeitenden fördern und “neue Möglichkeiten der gabenorientierten Teambildung” ermöglichen.

Die Verordnung wurde im Rahmen des Erprobungsgrundlagengesetzes erlassen. Der Kirchenkreis hat dem Landessuperintendenten sowie dem Landeskirchenamt alle zwei Jahre über die Erfahrungen zu berichten.

Skeptisch reagierte der Pastorenausschuss auf das Modell. Er befürchte negative Auswirkungen im Blick auf die Rechtsstellung der Pfarrstelleninhaber und die Besetzungsrechte der Kirchengemeinde, heißt es in einer den Synodalen vorliegenden Stellungnahme. Der Kirchensenat wies die Bedenken zurück: Die Pastorinnen und Pastoren blieben auch im Wendland Inhaberinnen bzw. Inhaber einer Pfarrstelle. Die Mitwirkungsrechte der Kirchengemeinden bei Pfarrstellenbesetzungsverfahren würden durch Einvernehmensregelungen gesichert.