Landessynode bringt Kirchengesetz zu aktivem Wahlrecht ab 14 auf den Weg
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Künftig sollen evangelische Kirchenmitglieder bereits ab einem Alter von 14 Jahren aufgerufen werden, sich an den Kirchenvorstandswahlen zu beteiligen. Das sieht der Entwurf eines Kirchengesetzes zur Änderung des Kirchengesetzes der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Bildung der Kirchenvorstände vor, den Kirchensenator Klaus Kastmann vorstellte. Bisher galt ein Mindestalter von 16 Jahren.
“Wir unterstützen das Anliegen zutiefst”, sagte Birgit Thiemann für den Jugendausschuss. Jugendliche hätten den Eindruck, die Kirchengemeinde sei ein Ort, an dem Erwachsene das Sagen haben. Die Herabsetzung des Wahlalters folge dem Anliegen der “Jugendsynode” vor zwei Jahren. Auch der Jugenddelegierte Claas Goldenstein begrüßte die Herabsetzung des Wahlalters, das Wahlrecht sollte indes nicht von der Konfirmation abhängig gemacht werden werden.
Nach staatlichem Recht sind Jugendliche ab 14 Jahren uneingeschränkt religionsmündig. “Die Landeskirche hat den Anspruch, diesen Jugendlichen zu signalisieren, dass sie als Mitglieder in der Kirche willkommen sind und dass sie eingeladen sind, sich aktiv in der kirchlichen Arbeit einzubringen”, heißt es in dem betreffenden Aktenstück zur Begründung. Die Verleihung des Wahlrechts sei ein Signal an die jungen Menschen, “dass man sie ernst nimmt”.
Die evangelischen Kirchen in Niedersachsen strebten einen Gleichlauf ihres Wahlrechts an, heißt es in dem Aktenstück weiter. Die Erfahrungen anderer Landeskirchen zeigten, dass 14- bis 15-Jährige überdurchschnittlich häufig wählen. Die Motivation der Jugendlichen, sich mit Politik zu beschäftigen, werde laut wissenschaftlichen Untersuchungen durch ein niedrigeres Wahlalter gefördert. Zudem solle das neue Wahlrecht die Kirchenvorstände motivieren, sich intensiver mit den Bedürfnissen von Jugendlichen auseinanderzusetzen.
Mit der Gesetzesänderung wären bei der Wahl 2018 schätzungsweise 29.000 Kirchenmitglieder mehr wahlberechtigt, als dies ohne die Gesetzesänderung der Fall wäre. Die rückläufige Kirchenmitgliederentwicklung führe gleichwohl zu einer deutlich geringeren Zahl von Wahlberechtigten im Vergleich mit 2012.
Klaus Kastmann hatte zuvor bereits einen Gesetzentwurf zur Änderung der landeskirchlichen Verfassung in die Beratungen der Synode eingebracht, der ebenfalls mit der Herabsetzung des Wahlalters in Zusammenhang steht
Falls die Synode das Alter für das aktive Wahlrecht bei Kirchenvorstandswahlen im entsprechenden Kirchenvorstandsbildungsgesetz der Konföderation (KVBG) von sechzehn auf vierzehn Jahre herabsetzt, wäre auch eine Änderung von Artikel 42 der Kirchenverfassung nötig.
Die Verfassungsänderung soll ermöglichen, dass bereits bei der Kirchenvorstandswahl 2018 alle Kirchenmitglieder wahlberechtigt sind, die bis zum Wahltag am 11. März das 14. Lebensjahr vollendet haben.
Die Synode überwies den Gesetzentwurf zur weiteren Beratung in den Jugend- sowie den Rechtsausschuss. Eine weitere Diskussion ist am Freitagnachmittag vorgesehen, die endgültige Abstimmung steht am Samstag auf der Tagesordnung der Landessynode.