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Anpassung des Gleichberechtigungsgesetzes der Landeskirche

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Für den Rechtsauschuss brachte Thomas Reisner (Lüneburg) einen Bericht ein, der eine Gesetzesänderung im Gleichberechtigungsgesetz (GlbG) der Landeskirche vorschlägt. Im Kern geht es um das Verhältnis von Gleichstellungsbeauftragung und Mitarbeitervertretung. Die bisherige Regelung schloss aus, dass Gleichstellungsbeauftragte Mitglied der Mitarbeitervertretung sein können.

Im Zuge der Erprobung des GlbG stellte sich jedoch heraus, dass es immer noch viele Kirchenkreise gibt, die Probleme haben, Gleichstellungsbeauftragte zu benennen. Eine Befragung der Kirchen(kreis)ämter aus dem Jahr 2015 habe ergeben, dass 9 von 45 Ämter Schwierigkeiten haben, die Position der Gleichstellungsbeauftragung zu besetzen.

Der Entwurf, der den Synodalen zur Abstimmung vorgelegt wurde, sah vor, den Gesetzestext so zu verändern, dass Ausnahmeregelungen möglich sind. In der anschließenden Debatte sprach sich die Gleichstellungsbeauftragte der Landeskirche, Hella Mahler, für eine Beibehaltung der bisherigen Regelung aus. Bei Personalentscheidungen sei es ggf. notwendig als Mitarbeitervertreter/in vollkommen anders zu argumentieren und zu entscheiden als in der Rolle eines/einer Gleichstellungsbeauftragten.

Dr. Fritz Hasselhorn (Grafschaft Diepholz) wies auf die reale Situation in vielen Kirchenkreisen hin. Eine Aufrechterhaltung dieses Verbots würde dazu führen, dass 30% aller derzeitigen Gleichstellungsbeauftragten ihr Amt aufgeben müssten, weil sie zugleich in der Mitarbeitervertretung sind, sagte Hasselhorn. Carsten Wydora (Leer) fügte hinzu, dass in vielen Fällen, die Mitarbeitervertreter/innen ebenfalls in der Lage seien, sich konstruktiv und vernünftig für die Belange der Gleichstellung einzusetzen.

Die Synodalen stimmten schließlich mehrheitlich der vorgeschlagenen Gesetzesänderung zu. Auf Antrag des Synodalen Jörn Surborg (Hildesheim) beschloss die Landessynode zudem, nach Ablauf der aktuellen Legislaturperiode der Mitarbeitervertretungen eine Evaluation des GlbG in den Kirchenkreisen vornehmen zu lassen. Es soll überprüft werden, wie viele Kirchenkreise die Ausnahmeregelung in Anspruch genommen hätten und wie sich die Doppelfunktion Mitarbeitendenvertretung und Gleichstellungbeauftragung in der Praxis bewährt habe.