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Erweiterte Rechte für Jugenddelegierte

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Jugenddelegierten ein Antragsrecht in der Landessynode einzuräumen ist das Ziel eines Änderungsvorschlags zur Geschäftsordnung der Landessynode, den Thomas Reisner (Lüneburg), Vorsitzender des Rechtsausschusses, am Sonnabend in die Synode einbrachte. „Dieses Antragsrecht ermöglicht eine Intensivierung der Teilhabe der Jugenddelegierten an den Beratungen und Entscheidungen der Landessynode; insbesondere in Fragen, die die Jugend betreffen“, heißt es in der Einschätzung des Rechtsausschusses.

Die Jugenddelegierten der Landessynode hatten während vergangener Sitzungen den Wunsch nach einem entsprechenden Antragsrecht geäußert und auch die Landesjugendkammer hatte gegenüber dem Verfassungsausschuss diesen Wunsch zum Ausdruck gebracht. Ein entsprechendes Antragsrecht bestehe auch für die Jugenddelegierten der EKD-Synode, wo es sich bewährt habe, heißt es in der Einschätzung des Rechtsausschusses.

„Mit dieser Änderung der Geschäftsordnung nicht verbunden ist die Möglichkeit, eigene Gesetzentwürfe einzubringen“, stellte Thomas Reisner klar. Dieses Gesetzesinitiativrecht kann, ebenso wie das Stimmrecht, nur im Rahmen einer Verfassungsänderung hergestellt werden. Dem vorgeschlagenen Antragsrecht stimmten die Synodalen ohne Gegenstimme zu.

Auf Antrag des Synodalen Rolf Bade aus Hannover erteilte die Synode dem Rechtsausschuss ergänzend den Auftrag, zu prüfen, ob der Jugendausschuss einer Vertreterin oder einem Vertreter der Landesjugendkammer ein regelmäßiges Gastrecht einräumen könne. „Diese Idee ist analog zu den Jugendhilfeausschüssen der Landkreise entstanden, die eine Bürgerbeteiligung vorsehen – Akteure vor Ort können hier mitberaten und mitstimmen“, erläuterte Bernd Rossi (Elze), stellvertretender Vorsitzender des Jugendausschusses, den Hintergrund des Antrages.

Ohne Diskussion beschlossen die Synodalen auch eine weitere Änderung der Geschäftsordnung, betreffend die Vorlage von Sitzungsvorlagen in den Ausschüssen. Zukünftig werden Sitzungsunterlagen den Ausschussmitgliedern spätestens 48 Stunden vor Sitzungsbeginn zur Verfügung gestellt, es sei denn, der Ausschuss erklärt sich mit einer späteren Vorlage einverstanden. In der Vergangenheit hätten sich Ausschüsse durch die späte Vorlage von Unterlagen teilweise nicht ausreichend informiert gefühlt, erläuterte Thomas Reisner den Hintergrund dieser Änderung der Geschäftsordnung.  

Auf die Möglichkeit, im Tagungsverlauf Änderungsanträge zu stellen, habe die 48-Stundenfrist keine Auswirkungen, erklärte Thomas Reisner auf Nachfrage des Synodalen Dr. Fritz Hasselhorn aus Diepholz. Dies gelte auch, wenn die Frist im Einzelfall nicht eingehalten werde.