Gesetzesänderung bezüglich doppelter Kirchenmitgliedschaft und Personalgemeinden

Mehrere Menschen sitzen in einer Kirche und hören der vortragenden Person zu.
Bild: Jens Schulze

Dr. Fritz Hasselhorn (Sprengel Osnabrück) erläuterte den Vorschlag zur Gesetzesänderung der Kirchengemeindeordnung sowie des Finanzausgleichsgesetzes zum Thema Doppelkirchenmitgliedschaft und der Grundzuweisung von künftigen Personalgemeinden. 

„Jedes Mitglied einer Kirchengemeinde kann sich für die Mitgliedschaft in einer zweiten Kirchengemeinde entscheiden. Die Begründung einer Zweitmitgliedschaft bedarf einer schriftlichen oder elektronischen Erklärung gegenüber der bisherigen und gegenüber der zweiten Kirchengemeinde“ heißt es im entsprechenden Aktenstück.

Die Änderung machten die sogenannte Umpfarrung in der bisherigen Form entbehrlich, erklärte Hasselhorn. Entsprechend der Kirchenverfassung (KVerf), sei für einen Wechsel der Kirchengemeinde bzw. einen Verbleib in der bisherigen Kirchengemeinde im Falle eines Wohnsitzwechsels künftig nicht mehr eine Entscheidung der beteiligten Kirchenvorstände erforderlich. Wegen der zuweisungsrechtlichen Folgen einer Doppelmitgliedschaft ist eine Änderung der Finanzausgleichsverordnung erforderlich, die klarstellt, dass Kirchenmitglieder mit einer Doppelmitgliedschaft zuweisungsrechtlich nur in der Kirchengemeinde berücksichtigt werden, zu der die Erstmitgliedschaft besteht.

Auf Anfrage von Martin Sundermann (Sprengel Ostfriesland-Ems) stellte Hasselhorn klar, dass die doppelte Mitgliedschaft nur im Bereich der Landeskirche Hannovers gelte, denn nur über dieses Recht könne man im Rahmen der Landessynode entscheiden. Dennoch bat er Sundermann als Vertreter in der EKD-Synode, dort das Thema einer doppelten Mitgliedschaft über Landeskirchengrenzen hinaus anzusprechen.

Eine weitere Gesetzesänderung betrifft die ehemaligen Anstaltsgemeinden, die nach der neuen Kirchenverfassung spätestens zum 30. Juni 2024 aufgehoben sind. Nach dem gegenwärtigen Stand der Gespräche mit den neun Anstaltsgemeinden im Bereich der Landeskirche sei davon auszugehen, dass drei davon (Stephansstift, Lobetal Celle und Zum Guten Hirten Rotenburg) anstelle der bisherigen Anstaltsgemeinden eine Diakoniegemeinde als Personalgemeinde bilden wollen. Da die künftigen Personalgemeinden nach dem Verständnis der Kirchenverfassung den Ortskirchengemeinden gleichgestellt seien, werden ihre Mitglieder künftig bei der Berechnung der Gesamtzuweisung an die Kirchenkreise mitberücksichtigt und haben, laut Aktenstück, Anspruch auf eine Grundzuweisung durch den Kirchenkreis.

Die Landessynode stimmte dem vorliegenden Gesetzentwurf mit den erforderlichen Änderungen der Kirchengemeindeordnung (KGO) und des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) zu.

EMA