Beratungen über Kirchengesetze

Eine männlich gelesene Person steht vor einem Redepult.
Bild: Jens Schulze

Kirchengesetz über die Bildung der Landessynode

Die Landessynode wird alle sechs Jahre auf Grundlage eines Gesetzes neu gebildet. Das geschieht 2025 für die 27. Landessynode. Deren Amtszeit beginnt am 1. Januar 2026. Nunmehr liegt eine grundlegende Überarbeitung des Gesetzes vor. Dr. Rainer Mainusch, juristischer Vizepräsident des Landeskirchenamtes, brachte das Kirchengesetz über die Bildung einer Landessynode ein und stellte dabei mehrere Punkte heraus:

  • Auf Grund der guten Erfahrung der Online-Wahl bei der Kirchenvorstandswahl soll eine Umstellung von Briefwahl auf Onlinewahl erfolgen. Damit werden Verwaltungsaufwand und Kosten verringert.
  • Personen, die menschen- oder kirchenfeindliche Positionen öffentlich vertreten oder entsprechende Vereinigungen unterstützen, sind nicht wählbar. Das gilt bereits für die Wahl zum Kirchenvorstand und die Bildung der Kirchenkreissynode.
  • Es gibt keinen Nominierungsausschuss mehr. Kirchenkreissynoden richten ihre Vorschläge direkt an den Wahlkreisausschuss. Dabei ist zu beachten, dass die künftige Landessynode vielfältig und divers zusammengesetzt ist.

Auf Antrag von Dr. Fritz Hasselhorn (Sprengel Osnabrück) wird das Kirchengesetz dem Planungsausschuss federführend und dem Rechtsausschuss zur Beratung überwiesen. Auch dem Antrag von Anne-Marie Reimann (Sprengel Hannover) wurde zugestimmt, die Zuordnung der Wahlberechtigten nicht am Dienstsitz, sondern am Wohnort festzumachen.

Kirchengesetz zur Änderung des Finanzausgleichgesetzes

Den Entwurf eines Kirchengesetzes zur Änderung der Kirchengemeindeordnung und des Finanzausgleichgesetzes brachte Dr. Rainer Mainusch für das Landeskirchenamt ein. „Dieser Gesetzesentwurf bietet eine Grundlage dafür, dass die bisherigen Mitglieder der Anstaltsgemeinden die Möglichkeit haben, künftigen Diakoniegemeinden anzugehören“, fasste Dr. Mainusch das Kirchengesetz kurz zusammen.

Anstaltsgemeinden sind evangelische Kirchengemeinden, die innerhalb einer als „Anstalt“ bezeichneten Einrichtung errichtet wurden. In der Regel handelt es sich dabei um Einrichtungen der diakonischen Versorgung, wie beispielsweise Krankenhäuser, Altenheime oder Wohneinrichtungen für Menschen mit Behinderungen.

Spätestens zum 30. Juni 2024 werden laut neuer Kirchenverfassung die neun Anstaltsgemeinden in der Landeskirche aufgehoben.  Drei davon wollen eine Diakoniegemeinde als Personalgemeinde bilden (Stephansstift, Lobetal Celle und Zum Guten Hirten Rotenburg).

Im zweiten Teil des Gesetzes werden mitgliedschaftsrechtliche Regelungen berücksichtigt, deren Rahmen die neue Kirchenverfassung bietet. Das soll das Prinzip der Freizügigkeit ermöglichen. Der Gemeindewechsel wird vereinfacht, stellte Dr. Mainusch heraus. Auch soll die Möglichkeit eröffnet werden, dass Menschen künftig Mitglieder zweier Kirchengemeinden sein können.

Eine Entscheidung der Landessynode wird für Samstag erwartet.

Kirchengesetz zur Änderung des Finanzausgleichgesetzes

Dr. Rainer Mainusch brachte das 7. Kirchengesetz zur Änderung des Finanzausgleichgesetzes ein. Es wurde notwendig, nachdem die Landessynode im November 2023 das Diakoninnengesetz beschlossen hatte und die Diakoninnen und Diakone ab dem 1. April 2025 bei der Landeskirche angestellt werden sollen. Damit stellt sich die Frage nach der Ausgestaltung der Verrechnung im Rahmen des Finanzausgleichs.

Laut Gesetzentwurf soll künftig die Gesamtzuweisung an die Kirchenkreise pauschal um die Summe der Durchschnittsbeträge für die Diakonenstellen gekürzt werden, die im Stellenrahmenplan des Kirchenkreises ausgewiesen sind.

Die Synode entschied, das zugehörige Aktenstück 97 dem Planungsausschuss federführend und dem Rechtsausschuss und Finanzausschuss zur Beratung zu überweisen. Im Herbst soll der Synode berichtet werden.

EMA