Neuausrichtung des Finanzausgleichs

Eine männlich lesbare Person steht am Rednerpult und spricht.
Bild: Jens Schulze

Der Juristische Vizepräsident des Landeskirchenamtes, Dr. Rainer Mainusch, hat auf der Tagung der Landessynode das 8. Kirchengesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes (FAGÄndG) eingebracht. Die Änderung zielt vor allem auf grundlegende Anpassungen ab, die aus längerfristigen Anwendungserfahrungen, einer Evaluation der Planungsprozesse sowie neuen Anforderungen an die Beschäftigungsstruktur resultieren.

Mainusch betonte in seiner Einbringung den besonderen Anlass: „Das Finanzausgleichsgesetz (FAG), das am 1. Dezember 2006 nach einem zweijährigen und erstmals mit einem Beteiligungsprozess durchgeführten Gesetzgebungsverfahren einstimmig verabschiedet wurde, wird am kommenden Sonntag sozusagen volljährig.“ Mit dem neuen Gesetzentwurf werde das Regelwerk nicht nur um redaktionelle Anpassungen ergänzt, sondern grundlegend weiterentwickelt, um aktuellen und zukünftigen Herausforderungen zu begegnen.

Strukturausgleich und längere Planungszeiträume

Zu den zentralen Änderungen gehöre die Einführung eines gesetzlichen Strukturausgleichs. Dieser soll Kirchenkreise mit besonderen strukturellen Herausforderungen, wie etwa den Nordsee-Inseln oder ländlichen Gebieten wie Lüchow-Dannenberg, gezielt unterstützen. „Solche Besonderheiten lassen sich in keinem allgemeinen Finanzausgleichssystem vollständig berücksichtigen. Deshalb wird der Strukturausgleich nun auf eine gesetzliche Grundlage gestellt“, erläuterte Mainusch.

Zudem soll die Dauer der Planungszeiträume gesetzlich auf sechs Jahre festgelegt werden. „Die Finanzplanung nach dem FAG ist nicht nur ein finanzwirtschaftliches, sondern auch ein konzeptionelles Steuerungsinstrument, das inhaltliche und finanzielle Planung miteinander verbindet“, so Mainusch. Die neue Regelung orientiere sich an der Amtszeit der Kirchenvorstände und Kirchenkreissynoden und schaffe damit mehr Kontinuität.

Gebäudemanagement und Steuerungsmöglichkeiten

Ein weiterer Schwerpunkt der Reform betreffe das Gebäudemanagement. Künftig sei für jeden Planungszeitraum ein verbindlicher Gebäudebedarfsplan zu erstellen, der mögliche Veränderungen im Gebäudebestand festlege. „Viele Kirchenkreise haben bereits solche Pläne, aber noch nicht alle“, stellte Mainusch fest. Diese Pläne sollen die Grundzuweisungen an die Kirchengemeinden stärker an die tatsächlichen Bedürfnisse anpassen und in Ausnahmefällen sogar Maßnahmen wie Vermietungen oder Verkäufe ermöglichen. Die Reform verbessere außerdem die Steuerungsmöglichkeiten der Kirchenkreise, insbesondere bei der Förderung regionaler Entwicklungsprozesse.

Verantwortungsgemeinschaft als Schatz

In seinem Fazit hob Mainusch die besondere Bedeutung des FAG als Ausdruck einer „kirchenleitenden Verantwortungsgemeinschaft“ hervor. Diese werde durch die Zusammenarbeit von Landeskirche und Kirchenkreisen kontinuierlich gestaltet. „Das ist ein großer Schatz, den wir hüten sollten“, betonte er.

Abschließend wagte Mainusch einen Blick in die Zukunft: „Sollten künftige Herausforderungen neue Änderungen am FAG erfordern, so ist das keine Infragestellung, sondern vielmehr eine Bestätigung des ursprünglichen Ansatzes.“ Mit einem Augenzwinkern schloss er: „Schon heute, zwei Tage vorher: Happy Birthday, FAG.“

Der Vorsitzende des Planungsausschusses und Synodale Dr. Fritz Hasselhorn (Sprengel Osnabrück) stellte den Antrag, das entsprechende Aktenstück Nr. 34 dem Planungsausschuss federführend und dem Finanzausschuss zur Beratung zu überwiesen. Der Antrag wurde einstimmig angenommen.

Anpassung im Besoldungsgesetz

Die Landessynode stimmte dem Entwurf des Kirchengesetzes zur Änderung des Kirchengesetzes zur Ergänzung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes in der Evangelischen Kirche in Deutschland (BVGErgG) zu und hat ihn in erster und zweiter Lesung ohne weitere Aussprache als Kirchengesetz angenommen.
 
Nach den Landeskirchen Braunschweig und Oldenburg ist nun auch die Landeskirche Hannovers dem neu eingefügten Paragraphen 36a im niedersächsischen Besoldungsgesetz gefolgt. Das Land Niedersachsen hat einen Familienergänzungszuschlag eingeführt, den nun die Landeskirche Hannovers ab 1. Januar 2025 übernimmt. Das betrifft gegenwärtig bis zu 62 Personen.
 
„Dieses Kirchengesetz richtet sich gegen eine verfassungswidrige Unteralimentation“, erklärte Dr. Rainer Mainusch, Juristischer Vizepräsident im Landeskirchenamt Hannover, in seiner Einbringungsrede zum Aktenstück 109. Pfarrpersonen und Kirchenbeamte würden damit alimentiert und erhielten neben der Pfarrbesoldung Familienzuschläge.

Durch die Alimentierung werde ein dem Dienst entsprechender Lebensunterhalt gewährt. Zusätzlich zum Familienzuschlag werde jetzt noch ein Familienergänzungszuschlag gewährt, wenn in besonderen Einzelfallkonstellationen die Besoldung den verfassungsrechtlich gebotenen Mindestabstand zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht einhalte.