Die Abschaffung des sogenannten Dimissoriale oder Entlassungsscheins bei kirchlichen Amtshandlungen gehört zu den Kernpunkten der geplanten Änderung des Rechts der kirchlichen Körperschaften. Den Entwurf des Landeskirchenamtes zur Änderung des Rechts der kirchlichen Körperschaften und der kirchlichen Amtshandlung brachte am Dienstagabend für die Rechtsabteilung Oberkirchenrätin Anna Burmeister ein.
Nach bisherigem Recht brauchten Menschen, die sich trauen lassen oder ihr Kind taufen oder ihren Angehörigen kirchlich bestatten lassen und das nicht von ihrem Pfarramt an ihrem Wohnsitz machen lassen wollten, ein Dimissoriale oder einen Entlassungsschein von ihrem Wohnsitzpfarramt, den sie sich selbst besorgen mussten. Dies passe nicht zu einer einladenden Kirche, so Burmeister.
Der Ausschuss für Theologie und Kirche hatte in der Junisynode 2024 den Antrag eingebracht, die Voraussetzungen für den Wegfall des Dimissoriale zu schaffen.
Hinsichtlich des Ortes und der Pfarrperson gebe es immer mehr persönliche Wünsche, so Burmeister. Auch würden Hochzeitsfestivals, Pop-Up-Trauungen, Tauffeste gefeiert. Dafür - und auch zu den Kasualagenturen - passe die Erforderlichkeit eines Entlassungsscheins nicht. Tauffamilien, Traupaare oder die Angehörigen von Verstorbenen sollten sich mit dem innerkirchlichen Prozedere nicht weiter befassen müssen.
Multifunktionsgesetz
Das Gesetz könne auch „Multifunktionsgesetz" genannt werden, sagte Burmeister und ergänzte, dass neben der Abschaffung des Dimissoriale auch Änderungen in der Kirchengemeindeordnung und im Regionalgesetz vorgeschlagen seien. Eine Weiterentwicklung rechtlicher Regelungen sei erforderlich, zumal die Zahl der Kirchengemeinden in Rechtsformen der regionalen Zusammenarbeit ständig zunehme, insbesondere die Gesamtkirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände.
Infolge des neuen Ehrenamtsgesetzes seien auch Änderungen in der Kirchenkreisordnung, der Kirchengemeindeordnung und im Kirchenvorstandsbildungsgesetz vorzunehmen. Dazu gehört u.a., dass zwei Personen sich den Vorsitz oder stellvertretenden Vorsitz im Kirchenvorstand teilen können.
Bürokratie abbauen
Wenn Kirchengemeindeverbände und Gesamtkirchengemeinden sich eine Satzung geben, muss sie nicht mehr im kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht werden, auch nicht jede Satzungsänderung mit der Genehmigung. Sie werden in der Online-Rechtssammlung veröffentlicht, in der bereits alle Satzungen von kirchlichen Körperschaften einsehbar sind. „So haben wir an dieser Stelle etwas Bürokratie abgebaut“, sagte Burmeister.
Konstruktive Aussprache
Die Aussprache warf noch zu klärende Fragen auf hinsichtlich von Situationen, in denen Amtshandlungen versagt werden, oder ob das Gesetz auch Landeskirchen übergreifend gelte, so Martin Sundermann (Sprengel Ostfriesland-Ems). Auch müsse deutlich werden, wann von aktiven und wann von pensionierten Pfarrpersonen die Rede sei, so Birgit Spörl (Sprengel Stade).
„Ich finde es richtig gut, dass wir diesen Weg gehen“, sagte Dr. Martin Krarup (Sprengel Stade).
Die Landessynode stimmte dem Antrag von Dr. Fritz Hasselhorn (Sprengel Osnabrück) zu, das Aktenstück dem Planungsausschuss (federführend), dem Ausschuss für Theologie und Kirche und dem Rechtsaussschuss zur Beratung überwiesen. Der Landessynode ist in der nächsten Plenartagung zu berichten.