Geschäftsordnung reformiert: Rechte der Fachstelle und Synodalen im Fokus

Das Plenum mit den Sydonalen stimmt ab.
Bild: Jens Schulze

Die Geschäftsordnung der Landessynode soll modernisiert und an aktuelle Herausforderungen angepasst werden. Mit eindrücklichen Worten stellte der Vorsitzende des Rechtsausschusses und Synodale Daniel Aldag (Kirchenkreis Emden-Leer, Sprengel Ostfriesland-Ems) am Mittwoch die vorgeschlagenen Änderungen vor: Die Neuerungen basieren auf den Erfahrungen der vergangenen Jahre und betreffen insbesondere Regelungen zur Fachstelle Sexualisierte Gewalt sowie die Zusammenarbeit kirchenleitender Organe.

„Die Geschäftsordnung ist ein lebendiger Teil unserer kirchlichen Tradition und muss regelmäßig weiterentwickelt werden“, betonte Aldag. Im Fokus der Änderungen steht die Einführung eines neuen § 16a, der der Leitung der Fachstelle für sexualisierte Gewalt das Recht einräumt, an Plenartagungen teilzunehmen und themenbezogene Wortmeldungen abzugeben. Zudem soll die Fachstelle verpflichtet werden, mindestens zweimal innerhalb der sechsjährigen Amtszeit der Landessynode über ihre Arbeit zu berichten. „Damit wird ein wichtiges Zeichen gesetzt: Wir wollen diese schwierige, aber zentrale Thematik stets präsent halten“, erklärte Aldag.

Die Vorschläge beinhalten auch eine Erweiterung der Zusammenarbeit zwischen kirchenleitenden Organen. Mit der Einführung eines neuen Abschnitts VIIa (§§ 35a bis 35c) wird ein Ausschuss geschaffen, der Verfahrensregeln für die Zusammenarbeit festlegt. „Diese Regelungen machen die positiven Erfahrungen der bisherigen Praxis verbindlich und schaffen Raum für eine breitere Beteiligung, auch durch stimmberechtigte Mitglieder aus Jugendkammern und mittleren kirchlichen Ebenen“, erläuterte Aldag. Diese Neuerung solle die Arbeit der Landessynode nachhaltig bereichern.

Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Stärkung der Initiativrechte der Synodalen. Durch Änderungen an § 36 Absatz 2, § 37 Absatz 1 und § 49a wird die Behandlung von Kirchengesetzentwürfen, die von Synodalen eingebracht werden, klar geregelt. „Das Recht zur Gesetzesinitiative ist eines unserer zentralen Rechte als Synodale, und es war notwendig, diese Kompetenz stärker in der Geschäftsordnung zu verankern“, sagte Aldag.

Besondere Aufmerksamkeit erfordere eine noch offene Frage: Durch das neue Landessynodalgesetz sei § 1 der Geschäftsordnung „inhaltlich leer“ geworden. Der Rechtsausschuss schlug daher vor, an dieser Stelle die Rechte und Pflichten der Mitglieder der Landessynode zu definieren. „Die Spitze des Weihnachtsbaums fehlt“, kommentierte Aldag bildhaft und rief die Synodalen dazu auf, über diese Frage im Grundsatz zu entscheiden. Ein entsprechender Antrag lag vor.

Abschließend dankte Aldag dem Rechtsausschuss für die intensive Vorbereitung der Änderungen. Die Anpassungen seien keine revolutionären Umgestaltungen, betonte er, aber sie reflektierten die praktischen Anforderungen der synodalen Arbeit. „Eine Geschäftsordnung muss wie unsere Kirche selbst flexibel und zukunftsfähig bleiben.“

Die Synode nahm das Gesetz einstimmig an. Zusätzlich stimmte sie mit großer Mehrheit einem Antrag von Aldag zu, den Rechtsausschuss damit zu beauftragen, bis zur Tagung der Landessynode im November 2025 einen weiteren Vorschlag zur Änderung der Geschäftsordnung vorzulegen. Dabei soll der Schwerpunkt dann auf der Aufnahme der Rechte und Pflichten der Synodalen liegen.