Startseite Archiv Nachricht vom 16. Dezember 2020

ADK beschließt Corona-Sonderzahlung und verlängert die Arbeits-rechtsregelung zur Kurzarbeit

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Die Verhandlungspartner der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen (ADK) haben auf ihrer Sitzung am 10. Dezember 2020 wie erwartet die Übernahme des kommunalen Tarifvertrages zur Corona-Sonderzahlung für die pädagogischen Beschäftigten in Kindertagesstätten und sozialen Ein-richtungen beschlossen. Mitarbeitende der Entgeltgruppen S 2 bis S 8b erhalten danach als Anerkennung für ihre Einsatzbereitschaft während der Pandemie eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 600,00 Euro. Mitarbeitenden der Entgeltgruppen S 9 – S 18 wird 400,00 Euro gezahlt. Teilzeitbeschäftigte erhalten den entsprechenden anteiligen Betrag. Die Sonderzahlung wird mit der Dezember-Abrechnung steuer- und sozialversicherungsfrei zur Auszahlung gebracht.

Da die Regelungen zur Sonderzahlung Teil des kommunalen Tarifwerks (TVöD) sind, kommen sie für die nach dem Tarifvertrag des Landes (TV-L) eingruppierten Mitarbeitenden nicht zur Anwendung. „Uns ist bewusst, dass dies eine Härte für diejenigen bedeutet, die teilweise in derselben Einrichtung und unter ebenso hohem Einsatz und Risiko täglich ihrer Arbeit nachgehen“ sagen Annekatrin Herzog, Sprecherin der Arbeitgeberseite und Thomas Müller, Sprecher der Arbeitnehmerseite, übereinstimmend. Es bleibe abzuwarten, ob der TV-L-Bereich noch nachziehe. In jedem Fall greift hier aber ab 01. Januar 2021 die nächste Stufe der Entgelterhöhung in Höhe von 1,4 %.

Darüber hinaus verlängerten die Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter*innen die bereits geltende Arbeitsrechtsregelung zur Kurzarbeit, die sich eng an dem kommunalen Tarifvertrag „Covid-19“ orientiert, um zwölf Monate bis zum 31. Dezember 2021. Danach bleibt die Kurz-arbeit für kirchliche Einrichtungen während der fortbestehenden Pandemie weiterhin möglich.

Zudem wurde in der Dienstvertragsordnung eine Rechtsgrundlage zur Einführung eines Fahrradleasings durch Entgeltumwandlung geschaffen. In der Umsetzung können bei Interesse entsprechende Dienstvereinbarungen zwischen Anstellungsträgern und Mitarbeitervertretungen abgeschlossen werden. Als Eigenbeteiligung übernehmen die Anstellungsträger die War-tungs- und Versicherungskosten. Annekatrin Herzog und Thomas Müller sagen: „Mit dieser Regelung haben wir einen weiteren Baustein für attraktive Arbeitsbedingungen bei Kirche geschaffen.“

In der ADK werden die Arbeitsbedingungen für ca. 35.000 Beschäftigte der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig, der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg festgelegt. Die Kommission besteht zur Hälfte aus Vertretern der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und zur Hälfte aus Vertretern der kirchlichen Arbeitgeber.

ADK