Startseite Archiv Nachricht vom 06. September 2015

Kopftuch für islamische Lehrerinnen in Niedersachsen künftig zulässig

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Hannover (epd). Muslimische Lehrerinnen dürfen an öffentlichen Schulen in Niedersachsen in Zukunft grundsätzlich in allen Fächern ein Kopftuch tragen. Das geht aus einem Runderlass an die Schulen hervor, den das Kultusministerium am Montag in Hannover vorstellte. Lediglich bei Konflikten dürfen Schulen den Lehrerinnen das Tragen eines Kopftuchs untersagen - dafür muss jedoch der Schulfrieden oder die staatliche Neutralität im konkret gefährdet sein. Dies müsse im Einzelfall geprüft werden, erklärte das Ministerium.

Bisher durften Lehrerinnen nur im islamischen Religionsunterricht ein Kopftuch tragen. Das Land hat jedoch seine Auslegung des Schulgesetzes geändert und setzt damit eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom März um. Nach Ansicht der Karlsruher Richter verstößt ein pauschales Kopftuchverbot gegen die Religionsfreiheit und ist rechtswidrig.

Aus Sicht der Landesregierung in Hannover muss jedoch aufgrund der Karlsruher Entscheidung das Schulgesetz selbst nicht geändert werden - die Formulierung lässt genügend Raum zur Auslegung. Zu den Ländern, die zur Zeit der Karlsruher Entscheidung das Kopftuch im Schuldienst verboten haben, gehörten neben Niedersachsen noch Nordrhein-Westfalen, das Saarland, Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hessen und Berlin.

Nach Angaben des Kultusministeriums in Hannover trug im vergangenen Schuljahr eine von 17 islamischen Religionslehrerinnen ein Kopftuch. Sie habe nur dieses eine Fach unterrichtet. Probleme seien nicht bekannt. Hintergrund der Entwicklung sind auch die Verhandlungen des Landes über einen Staatsvertrag mit den muslimischen Verbänden, der voraussichtlich im Herbst unterzeichnet werden soll. Die Kopftuchfrage gehörte dabei zu den Streitpunkten.

In Niedersachsen orientiert sich die Kopftuchfrage an Paragraf 51 des Schulgesetzes. Dort heißt es in Absatz 3: "Das äußere Erscheinungsbild von Lehrkräften in der Schule darf, auch wenn es von einer Lehrkraft aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen gewählt wird, keine Zweifel an der Eignung der Lehrkraft begründen, den Bildungsauftrag der Schule überzeugend erfüllen zu können."

Der Runderlass mit der neuen Auslegung wurde den Schulen in der Septemberausgabe des "Schulverwaltungsblattes" bekanntgemacht. Auch die Landesschulbehörde werde die Schulleiterinnen und Schulleiter auf die geänderte Rechtslage hinweisen, hieß es. Die Behörde biete den Schulen Beratung und Unterstützung an.

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