Startseite Archiv Nachricht vom 14. Juli 2015

Schulfrei zum Ende des Ramadans - Bundesländer haben unterschiedliche Regelungen

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Hannover/Frankfurt a.M. (epd). Muslimische Schüler in Niedersachsen und Bremen können für den ersten Tag des Zuckerfestes am Ende des Fastenmonats Ramadan vom Unterricht befreit werden. Dabei regeln die Bundesländer die Befreiung, in diesem Jahr für den kommenden Freitag, unterschiedlich, wie eine Umfrage des Evangelischen Pressedienstes (epd) ergab.

Das Fest des Fastenbrechens, auch Zuckerfest genannt, bildet den Abschluss des Fastenmonats Ramadan und gehört zusammen mit dem Opferfest zu den höchsten muslimischen Festen. In diesem Jahr wird es von Freitag bis Sonntag gefeiert.

Die Stadtstaaten Bremen, Hamburg und Berlin haben das Fest mit christlichen Feiertagen gleichgestellt und in ihr Feiertagsgesetz aufgenommen. In Bremen regelt das Feiertagsgesetz die Unterrichtsbefreiung für den ersten Tag des Zuckerfestes. In Hamburg müssen muslimische Schüler lediglich den Wunsch äußern und werden dann vom Unterricht befreit. In Berlin gilt die Beurlaubung vom Unterricht aus religiösen Gründen, ein Antrag muss nicht gestellt werden. Das Feiertagsgesetz verbietet zudem, dass die Gebete in den Moscheen durch Lärmbelästigung von außen gestört werden.

In den meisten Bundesländern gibt es einen Erlass, eine Verordnung oder eine Bekanntmachung, die die Befreiung vom Unterricht regelt. Muslimische Schüler und ihre Eltern müssen dann einen Antrag bei der Schulleitung stellen, damit sie mit ihrer Familie zusammen feiern, Verwandte besuchen und Geschenke bekommen können. Dies ist in zehn der 16 Bundesländer der Fall: Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Baden-Württemberg und Bayern.

In Hessen ist die Beurlaubung ebenfalls in einer Verordnung geregelt, für das Fest des Fastenbrechens muss jedoch kein Antrag gestellt werden. In Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen gibt es keine gesetzliche Regelung, dort entscheiden die einzelnen Schulen für sich.

Der Vorsitzende des Zentralrats der Muslime, Aiman Mazyek, ist grundsätzlich zufrieden mit den Regelungen. In den allermeisten Fällen legten die Schulämter den Schulen nahe, muslimischen Schülern für den ersten Tag des Zuckerfestes freizugeben, sagte er. Auch seien muslimische Festtage in den Lehrerkalendern hinterlegt. Er wünscht sich allerdings, dass der erste Tag des Festes des Fastenbrechens ein bundesweit anerkannter Feiertag für Muslime werden soll. Dabei gehe es nicht um einen allgemeinen, arbeitsfreien Tag für alle, sondern darum, dass muslimische Arbeitnehmer freinehmen könnten, sagte er.
 

Copyright: epd-Landesdienst Niedersachsen-Bremen

Das Stichwort: Zuckerfest

Hannover/Frankfurt a.M. (epd). Mit Sichtung der neuen Mondsichel im zehnten Monat des islamischen Kalenders (Schawwal) beginnt das Fest des Fastenbrechens, arabisch Id Ul-Fitr. Weil viele Süßigkeiten verteilt werden, heißt das Fest in der Türkei auch Zuckerfest (Seker Bayrami).

Das Fest dauert drei Tage. Es ist neben dem Opferfest das wichtigste Fest im Islam und eine Zeit, in der die Familien zusammenkommen, vergleichbar mit dem christlichen Weihnachtsfest. Die Familien besuchen sich untereinander, essen und trinken gemeinsam und beschenken die Kinder.

Der Ramadan ist der neunte Monat im muslimischen Mondkalender. Im Ramadan hat laut muslimischer Überlieferung der Prophet Mohammed den Koran von Gott empfangen, die heilige Schrift des Islam. Das Fasten im Ramadan ist eine der heiligen Pflichten der Muslime. Von Sonnenauf- bis Sonnenuntergang sollen sie nicht trinken, nicht essen, keinen Geschlechtsverkehr haben, keinen Alkohol zu sich nehmen und nicht rauchen.

Außerdem steht die Fastenzeit im Zeichen der Versöhnung, des Friedens und der Fürsorge für die Armen. Die erste Mahlzeit nach Sonnenuntergang zum Beispiel verteilen viele muslimische Gemeinden umsonst an Bedürftige.

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