Welche Mitarbeitendenvertretungen sind für kirchliche Mitarbeitende zuständig? Die Mitglieder der Landessynode haben bei ihrer Tagung in Loccum ein neues Änderungsgesetz über Mitarbeitervertretungen (MVG-EKD-Anwendungsgesetz) verabschiedet, das die Zuständigkeiten präzisiert. Die Vorsitzende des Ausschusses für kirchliche Mitarbeit, Anna Kempe (Sprengel Lüneburg), hat am Samstag den Entwurf eingebracht.
Eine der wesentlichen Änderungen ist die Einführung eines neuen Paragrafen, der die Zuordnung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu spezifischen Mitarbeitendenvertretungen regelt. Insbesondere betreffe dies jene Mitarbeitende, die in Dienststellenteilen arbeiten, die aufgrund ihrer Aufgabenbereiche organisatorisch und räumlich verschieden seien. Diese Mitarbeitenden werden nun der Mitarbeitendenvertretung der Dienststelle der Landeskirche zugeordnet, die ihre Personalverwaltung übernimmt. Diese Regelung gelte ebenfalls für Mitarbeitende, die im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses zur Landeskirche in Kirchengemeinden oder in regionalen Kooperationen tätig sind.
Der neu geregelte Paragraf 4 sieht künftig vor, dass für mehrere Dienststellen eine gemeinsame Mitarbeitendenvertretung gebildet werden kann, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitarbeitenden der beteiligten Dienststellen sowie die oberste Dienstbehörde zustimme. Zudem wird klargestellt, dass eine Dienstvereinbarung nur dann wirksam wird, wenn in getrennten Mitarbeitendenversammlungen die jeweiligen Mehrheiten zustimmen.
Zudem wurde auch die Wahlberechtigung, etwa wenn Mitarbeitende in landeskirchliche Anstellungen wechselten, präzisiert. Jedoch behielten diese auch ihr Wahlrecht in ihrer bisherigen Dienststelle, sofern sie dort weiterhin ihren Dienst verrichten. Zusätzlich erhalten sie ein Wahlrecht für die Mitarbeitendenvertretung auf der Ebene der Landeskirche.
Das Gesetz wurde einstimmig von den Synodalen angenommen und tritt zum 1. August in Kraft.